Rechtsnews 27.09.2007 Christian Schebitz

BGH erklärt Quotenabgeltungsklausel für unwirksam

Der Bundesgerichtshof hat ein weiteres Urteil bezüglich Endrenovierungen von Mietwohnungen gesprochen. Dieses Betrifft sogenannte „Quotenabgeltungsklauseln“, die den Mieter prozentual nach Beendigung des Mietverhältnisses an den noch ausstehenden Schönheitsreparaturen beteiligt. Der BGH entschied, dass diese unwirksam sind, wenn für den Mieter nicht klar ist, wie diese berechnet wird.

 „Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch eine Quotenabgeltungsklausel, die die Beachtung des tatsächlichen bzw. zu erwartenden Renovierungsbedarfs ermöglicht (Quotenabgeltungsklauseln mit „flexibler“ Abgeltungsquote) im Einzelfall deshalb unwirksam sein kann, weil sie dem durchschnittlichen Mieter nicht hinreichend klar und verständlich macht, wie die Abgeltungsquote konkret zu berechnen ist, und damit gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt.“ (Pressemeldung des BGH vom 26.9.2007)

Der deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte das Urteil und erklärte, es handle sich um eine mit den vorangegangenen Urteilen stimmige Entscheidung. Auch juristischen Laien müsse klar ersichtlich sein, welche Kosten sie zu tragen hätten. Es müsse der Grundsatz gelten, dass der Mieter nur die Renovierungen trägt, die auf seine Benutzung zurückgingen. DMB-Präsident Dr. Franz-Georg Rips sagte dazu: „Der Grundsatz, dass der Mieter nur für die von ihm selbst verursachte Abnutzung der Wohnung einzustehen hat, zieht sich wie ein roter Faden durch alle Schönheitsreparaturentscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dies begrüßen wir ausdrücklich.“ Quellen und Links

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