Inhaber einer Firma, die ihre Gewinnermittlung mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung durchführen, müssen seit dem Jahr 2005 ihrer Steuererklärung die „Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ beilegen. Solch ein Vordruck, auch „Anlage EÜR“ genannt, gibt eine standardisierte Aufschlüsselung aller betrieblichen Einnahmen und Ausgaben vor, wodurch die Möglichkeit einer besseren Kontrolle und eines besseren Vergleichs geboten werden soll. Konkret klagte ein Schmied, der seiner Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung beilegte, die von einem Buchführungsunternehmen gefertigt wurde. Die Verpflichtung zur Übergabe der Anlage EÜR wird in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in § 60 Abs. 4 geregelt. Der Bundesfinanzhof war der Meinung, dass die Abgabenpflicht mittels einer Rechtsverordnung wirksam begründet wurde. Speziell § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bildet eine Ermächtigungsbasis. Gemäß dieser Regelung können Rechtsverordnungen über Papiere, die der Steuererklärung beigelegt werden müssen, erlassen werden, falls dies entweder zur Vereinfachung oder aber zur Wahrung einer einheitlichen Besteuerung notwendig ist. Im zugrundeliegenden Fall war beides gegeben. Zum einen werden durch die Standardisierung die „Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung“ verbessert, wodurch eine einheitliche Besteuerung möglich wird, zum anderen wird durch die Standardisierung das Verfahren vereinfacht. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 2011; AZ: X R 18/09
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