Rechtsnews 14.05.2012 Manuela Frank

Veranstalter haftet bei verspätetem Zug zum Flughafen

Rail&Fly – Tickets werden heutzutage bei Reisenden immer beliebter. Viele nutzen die Möglichkeit, kostenlos und bequem mit dem Zug zum Flughafen zu gelangen. Doch die Deutsche Bahn ist dafür bekannt, dass sie nicht immer pünktlich ist. Nicht selten ist die Verspätung so groß, dass der Reisende seinen Flug verpasst. Doch wer muss für die durch eine Umbuchung entstehenden Mehrkosten aufkommen? Darüber entschied der Bundesgerichtshof.

BGH entscheidet zugunsten der Reisenden

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Reiseveranstalter dafür aufkommen muss, falls die Anreise in der Pauschalreise mitinbegriffen ist. Auch eventuell aufkommende Mehrkosten muss der Veranstalter tragen.

Konkret ging es um eine klagende Reisende, die eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik gebucht hatte. Der Flug ab Düsseldorf sollte um 11.15 Uhr beginnen. Die Anreise wollte die Klägerin mit dem Zug zurücklegen und so ihr Rail&Fly – Ticket nutzen. Sie wählte den Zug, der ursprünglich um 9.08 Uhr am düsseldorfer Flughafen ankommen sollte. Durch eine Verspätung traf er allerdings erst um 11.45 Uhr ein. Die Verzögerung hatte zur Folge, dass die Reisende ihren Flug verpasste. Ihr Reiseveranstalter buchte sie auf einen Flug am darauffolgenden Tag um, der allerdings ab München erfolgen sollte. Sie sollte jedoch für die Umbuchungskosten aufkommen, wogegen sie sich weigerte.

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Reiseveranstalter muss für Mehrkosten aufkommen

Der Bundesgerichtshof sah die Klägerin im Recht. Als Begründung führte er an, dass die Frage, ob ein Veranstalter für fehlerhafte Leistungen aufkommen muss, davon abhänge, ob der diese Leistungen als die eigenen ausgebe. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit war dies so, denn die Beschreibung im Reisekatalog lautete: „Starten Sie entspannt in den Urlaub mit dem bequemen Anreise-Service, der bereits im Reisepreis eingeschlossen ist […] Bitte wählen Sie Ihre Verbindung möglichst so, dass Sie den Abflughafen spätestens zwei Stunden vor Abflug erreichen.“ Der Klägerin könne kein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden, denn sie plante ihre Zugfahrt mit ausreichender Sorgfalt. Aus diesem Grund stehe der Veranstalter in der Zahlungspflicht.

  • Quelle: dpa

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