Rechtsnews 29.10.2012 Manuela Frank

Ausgleichszahlung gefordert

Einigen Reisenden mag die Situation durchaus bekannt vorkommen: Bei einer längeren Reise muss häufig ein Anschlussflug genommen werden. Doch was, wenn man auf diesem nicht mitgenommen werden soll, nur weil das Gepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann?

Kläger fordert 600 Euro Ausgleichszahlung

So erging es auch dem Kläger im zugrundeliegenden Fall. Er fordert von der beklagten Luftfahrtfirma sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht der acht Mitreisenden eine Ausgleichszahlung gemäß Fluggastrechteverordnung von je 600 Euro. Zum einen aufgrund der Nichtbeförderung, zum anderen wegen der Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft, die entrichtet werden mussten, da eine Beförderung erst am nächsten Tag möglich war.

Weiterflug wurde verweigert

Die Reisegruppe buchte im Reisebüro eine Pauschalreise nach Curaçao ab München über Amsterdam bis zum gewünschten Reiseziel. Am 7. Februar des Jahres 2009 sollte der Hinflug stattfinden. In München erhielten die Reisenden bei der Abfertigung bereits die Tickets für den Anschlussflug. In Amsterdam sollte der Zubringerflug bereits um 11.15 Uhr vor Ort sein und der Weiterflug war für 12.05 Uhr geplant. Der Zubringerflug erfolgte allerdings erst um 11.35 Uhr. Obwohl die Reisenden noch rechtzeitig am Gate des Anschlussflugzeugs ankamen, gestattete man ihnen dennoch nicht die Weiterreise, da ihr Gepäck noch nicht umgeladen werden konnte. Aus diesem Grund konnten die Reisenden erst am nächsten Tag um 14.00 Uhr nach Curaçao fliegen.

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BGH spricht dem Kläger die Ausgleichszahlungen zu

Die Klage wurde vom Landgericht Frankfurt abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein, die jedoch erfolglos blieb. Das Berufungsurteil wurde allerdings vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Dieser sprach jedem Reisenden die Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro zu. Im Übrigen wurde der Fall an das Landgericht zurückverwiesen. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass es für den Anspruch der Reisenden ausreichend ist, dass sie mit ihrem Gepäck bereits beim Abflug des Zubringerfluges pünktlich für die beiden Flüge abgefertigt wurden. Es ist ausreichend, dass sich die Reisenden rechtzeitig am Gate befanden, um in das Flugzeug zu steigen. Aus diesem Grund ist der Anspruch auf Ausgleichszahlung berechtigt. 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2012; AZ: X ZR 128/11

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