Rechtsnews 24.05.2013 Julia Brunnengräber

Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß

Ist das Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß? Eben darum ging es im zugrunde liegenden Fall. Durfte der Berliner Landesgesetzgeber ein solches Gesetz erlassen oder hat er gegen Grundrechte verstoßen? Das Berliner Verwaltungsgericht entschied darüber.

Verstößt Land Berlin gegen Grundgesetz?

Es gab Kläger, die gerichtlich gegen das Berliner Spielhallengesetz vorgehen wollten, das seit Mitte 2011 in dieser Form bestand. Mit dem 500 Meter-Abstand waren sie nicht einverstanden. Das heißt, Mehrfachkonzession ist verboten. Es muss zum einen ein Abstand von 500 Metern zwischen mehreren Spielhallen gegeben sein und zum anderen zwischen einer Spielhalle und Schulen. Spielhallenbetriebe in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen sind verboten, um Kinder und Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen. Dass es eine Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten beziehungsweise nur drei Geräte gibt, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden, war den Klägern ebenfalls ein Dorn im Auge. Die Kläger waren der Meinung, dass das Land Berlin diesbezüglich keine Gesetzgebungszuständigkeit habe. Sie argumentierten außerdem damit, dass hierdurch in ihre Berufsfreiheit eingegriffen werde und der Schutz des Eigentums sowie der Gleichheitsgrundsatz nicht beachtet werden würden. Verstößt das Land Berlin also tatsächlich gegen das Grundgesetz?

Verfassungsmäßigkeit liegt vor

Das VerwaltungsgerichtsBerlin sprach den Klägern kein Recht zu. Das beklagte Land ist sehr wohl dafür zuständig, ein Spielhallengesetz zu erlassen. Verfassungsmäßigkeit liegt auch vor. Es ginge in erster Linie darum, das Gemeinwohl mit den Restriktionen zu schützen. Es ist gerechtfertigt, Spielsucht zu bekämpfen, betonte das VG. Zudem gab es Übergangsfristen für Spielhallenbetreiber. Ihnen wurden  zwei bzw. fünf Jahre Zeit eingeräumt. 

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  • Quelle: Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin vom 1. März 2013, Az.: VG 4 K 336.12, VG 4 K 342.12 und VG 4 K 344.12

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