Rechtsnews 01.03.2021 Christian Schebitz

Entscheidung zu menschenunwürdigen Haftbedingungen

Die Rechte von Straftätern bezüglich der Haftbedingungen

Auch verurteilte und inhaftierte Straftäter haben während ihrer Haftzeit Rechte – hierzu zählt unter anderem ein freier Briefverkehr, das Recht auf Besuchsempfang und allgemein das Recht auf die Wahrung der Menschenwürde. Ob die menschliche Würde eines Strafgefangenen noch gewahrt ist, wenn er jeden Tag 23 Stunden in einer Einzelzelle verbringen muss, hatte einst das Kammergericht Berlin zu entscheiden.

Die Haftbedingungen

Dem Verfahren lag der Fall eines Mannes zugrunde, der zwischen März 2006 und Mitte Juni 2009 in Untersuchungshaft saß, anschließend bis April 2010 in der Justizvollzugsanstalt Moabit inhaftiert war, und dann noch zwei weitere Monate in der JVA Tegel zubringen musste. In der JVA Moabit hatte der Mann zwar eine mit 9 m² relativ große Zelle, durfte diese aber nur für jeweils eine Stunde am Tag verlassen. In der JVA Tegel war der Mann in einer Zelle mit nur 5,3 m² untergebracht.

Klage erst nach der Haft erhoben

Nach dem Ende der Haftzeit erhob der Mann Klage gegen das Land Berlin. Er berief sich in seiner Klage darauf, dass er während seiner Haft eine menschenunwürdige Behandlung habe erdulden müssen und verlangte vom Land daher eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40.025 €.

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Die Gerichtsentscheidung zu den menschenunwürdigen Haftbedingungen 

In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Mann in Anerkenntnis der Menschenunwürdigkeit der Unterbringung in der sehr kleinen Zelle in der JVA Tegel immerhin noch eine Entschädigung in Höhe von 2.360 € zugesprochen.

Das Kammergericht Berlin entschied nun jedoch, dass dem ehemaligen Häftling lediglich eine Entschädigung in Höhe von 900 € zusteht. Es führte in seiner Entscheidung aus, dass die Unterbringung in einer Zelle für 23 Stunden am Tag zwar menschenunwürdig sei, und dass dadurch unter anderem auch eine Resozialisierung unterminiert werde, da der Gefangene so keine sozialen Kontakte aufbauen und pflegen könne; dem Kläger stehe hierbei allerdings nur eine teilweise Entschädigung zu, da er es versäumt habe sich gegen die ihn beeinträchtigenden Haftbedingungen rechtlich zur Wehr zu setzen. Das gleiche gilt nach Ansicht des Kammergerichts für die Zeit, die der Mann in der extrem kleinen Zelle in der JVA Tegel verbringen musste – auch hier hatte es der ehemalige Strafgefangene schuldhaft versäumt, sich mit rechtlichen Mitteln gegen die unzumutbaren Haftbedingungen zur Wehr zu setzen.

Resümee

Häftlinge, die sich schlecht behandelt fühlen sollten sofort Ihren Anwalt beauftragen dagegen zu klagen!

Quellen:

  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.02.2015 – 9 U 129/13 –
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 25.04.2013 – 86 O 152/12 –

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