Rechtsnews 17.03.2014 Christian Schebitz

Urteil zu glücksspielrechtlicher Untersagungsverfügung

Es ging in diesem Fall um alte glücksspielrechtliche Untersagungsverfügungen gegen Glücksspielveranstalter und um die Frage, ob eine Aufsichtsbehörde daran festhalten kann.

Es klagte ein Glücksspielveranstalter, der vor allem Sportwetten im Internet anbot. Ihm war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet untersagt worden. Er hatte keine Erlaubnis dazu, öffentliches Glücksspiel und Glücksspiel im Internet zu veranstalten.

Urteil des OVG

Das Oberverwaltungsgericht erklärte, dass die Veranstalter auch nach heutiger Rechtslage und obwohl in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2012 ein Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Kraft getreten ist, eine Erlaubnis dazu brauchen, öffentliche Glücksspiele anzubieten. Mittlerweile ist der Sportwettenmarkt für private Anbieter geöffnet worden. Das Konzessionserteilungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen und – das betonte das OVG – verpflichtet die Aufsichtsbehörde nicht, nicht erlaubtes Glücksspiel zwischenzeitlich zu dulden.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Nordrheinwestfalen vom 25. Februar 2014, Az.: 13 A 2018/11 und 13 A 351/12

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