Der Opferschutz bei häuslicher Gewalt soll in familiengerichtlichen Verfahren deutlich verbessert werden: Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffenen mehr Sicherheit im Gerichtsverfahren bieten und Kindern mehr Rechte einräumen soll. Der Entwurf geht auf einen Vorschlag des Bundesjustizministeriums zurück und ist noch nicht in Kraft getreten.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Wer häusliche Gewalt erlebt hat, steht oft vor einer doppelten Belastung. Neben den persönlichen Folgen der Gewalt müssen Betroffene häufig umziehen, um sich vor dem Täter in Sicherheit zu bringen. Gleichzeitig laufen familiengerichtliche Verfahren über Sorgerecht, Umgang, Unterhalt oder Scheidung weiter. Dort treffen Opfer und Täter nicht selten wieder aufeinander, und aus den Verfahrensdaten lassen sich Rückschlüsse auf den neuen Wohnort ziehen.
Genau hier setzt das Gesetzesvorhaben an. Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) bezeichnete den Entwurf als einen wichtigen Baustein der Gesamtstrategie zum besseren Schutz vor häuslicher Gewalt. Der Schutz vor Gewalt sei Aufgabe des ganzen Staates, und alle staatlichen Stellen würden in die Pflicht genommen. Zusätzlich plant das Justizministerium Änderungen im Mietrecht, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen sollen.
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Rechtlicher Hintergrund
Bislang gilt für Kindschafts-, Abstammungs- und Kindesunterhaltsverfahren grundsätzlich der Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Das kann dazu führen, dass der geheim gehaltene Wohnort des gewaltbetroffenen Elternteils und des Kindes über das zuständige Gericht erkennbar wird. Auch die Scheidung setzt nach geltendem Recht in der Regel ein einjähriges Getrenntleben voraus, von der nur in Härtefällen abgewichen werden kann.
Die wichtigsten Vorschriften
- § 1565 Abs. 2 BGB: Regelt die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres bei unzumutbarer Härte.
- § 156 Abs. 2 FamFG: Betrifft das Hinwirken des Gerichts auf ein Einvernehmen der Beteiligten.
- § 23 Abs. 3 GVG: Enthält die Qualifikationsvoraussetzungen für Familienrichterinnen und Familienrichter.
Aktuelle Entwicklung
Der Gesetzentwurf sieht mehrere zentrale Änderungen vor. Betroffene sollen künftig zwischen mehreren Gerichtsstandorten wählen können. Mit diesem Wahlgerichtsstand lässt sich der neue Wohnort des gewaltbetroffenen Elternteils und des Kindes besser geheim halten, wie es in der Gesetzesbegründung heißt.
Zudem wird die Amtsermittlungspflicht der Familiengerichte konkretisiert. Bei Anhaltspunkten für häusliche Gewalt sollen Richterinnen und Richter frühzeitig aktiv werden und Maßnahmen zum Schutz des Kindes und des betroffenen Elternteils einleiten. Eine Ergänzung in § 23 Abs. 3 GVG soll sicherstellen, dass Familienrichterinnen und -richter Vorkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt mitbringen.
Auch das Scheidungsrecht soll angepasst werden. Nach dem Entwurf soll das Gericht in der Regel von einer unzumutbaren Härte ausgehen, wenn ein Ehepartner gegen den Antragsteller Gewalt ausgeübt hat. Eine Scheidung wäre dann in der Regel schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Bereits heute gibt es zwar eine Härtefallscheidung, doch liegt die Einschätzung im Ermessen des Gerichts, und der Nachweis benötigt Zeit.
Praktische Einordnung
In § 156 Abs. 2 FamFG soll ausdrücklich klargestellt werden, dass das Familiengericht in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr aktiv auf ein Einvernehmen der Parteien hinwirken soll. Von dem Elternteil, der Gewalt erlitten hat, könne regelmäßig nicht erwartet werden, sich auf einen Aushandlungsprozess mit dem gewalttätigen Teil einzulassen.
Darüber hinaus will der Entwurf die Stellung der Kinder stärken. Kinder ab 14 Jahren sollen sich einfacher aktiv am Verfahren beteiligen können. Der Verfahrensbeistand, der als „Anwalt des Kindes“ fungiert, soll leichter arbeiten können, weil Eltern verpflichtet werden sollen, ihm das persönliche Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen. Auch Pflegeeltern sollen besser in das Verfahren eingebunden werden, da sie im Alltag die Verantwortung für das Kind tragen.
Es handelt sich bislang um einen Kabinettsbeschluss. Der Entwurf muss noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen und kann dabei verändert werden.
Was bedeutet das für Sie?
Für Betroffene von häuslicher Gewalt ändert sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts, da der Entwurf erst im Gesetzgebungsverfahren beraten wird. Dennoch zeigt er, in welche Richtung sich das Familienrecht entwickeln soll. Wer aktuell von Gewalt betroffen ist oder ein familiengerichtliches Verfahren führt, sollte bestehende Möglichkeiten bereits jetzt nutzen.
- Gewaltvorfälle sollten dokumentiert werden, etwa durch ärztliche Atteste, Fotos, Nachrichten oder Zeugenaussagen.
- Gegenüber dem Gericht sollte frühzeitig auf die Gewalterfahrung hingewiesen werden, damit sie bei Sorge- und Umgangsfragen berücksichtigt werden kann.
- Die Möglichkeit einer Härtefallscheidung kann schon nach geltendem Recht geprüft werden.
- Beratungsstellen und Hilfetelefone können bei Sicherheitsfragen und der Geheimhaltung des Wohnorts unterstützen.
Tabelle: Übersicht
| Bereich | Geplante Änderung |
|---|---|
| Gerichtsstand | Wahlgerichtsstand zum Schutz des Wohnorts von Betroffenen und Kind |
| Amtsermittlung | Frühzeitiges Handeln bei Hinweisen auf häusliche Gewalt |
| Qualifikation | Besondere Fachkenntnisse der Familienrichter zu häuslicher Gewalt (§ 23 Abs. 3 GVG) |
| Scheidung | In der Regel Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB) |
| Einvernehmen | Kein aktives Hinwirken auf Einvernehmen bei Gewalt (§ 156 Abs. 2 FamFG) |
| Kinderrechte | Mehr Beteiligung ab 14 Jahren, Stärkung des Verfahrensbeistands, Einbindung von Pflegeeltern |
Fazit
Der Kabinettsbeschluss setzt ein deutliches Signal für einen besseren Schutz von Gewaltbetroffenen im Familienrecht. Wahlgerichtsstand, konkretisierte Amtsermittlung, geschulte Richterinnen und Richter sowie die erleichterte Scheidung sollen Betroffene entlasten und Kindern mehr Gehör verschaffen. Ob und in welcher Form die Regelungen in Kraft treten, entscheidet sich im parlamentarischen Verfahren.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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