Rechtsnews 06.10.2026 Christian R.

Germanwings: Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen

Das Urteil zum Germanwings Schmerzensgeld sorgt für Aufmerksamkeit: Das Landgericht Braunschweig hat die Klage von Hinterbliebenen der Absturzopfer gegen die Bundesrepublik Deutschland abgewiesen. Die Kläger hatten zusätzliches Schmerzensgeld aus Amtshaftung verlangt. Das Gericht verwies sie jedoch auf vorrangige Ansprüche gegen die Fluggesellschaft.

Kontext und Bedeutung für Betroffene

Am 24. März 2015 stürzte eine Germanwings-Maschine auf dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen ab. 150 Menschen kamen ums Leben, darunter 144 Passagiere und 6 Besatzungsmitglieder. Die Ermittlungen ergaben, dass der damalige Copilot das Flugzeug absichtlich gegen einen Berg gesteuert hatte. Unter den Opfern befanden sich auch 16 Schülerinnen und Schüler sowie zwei Lehrerinnen eines Gymnasiums aus Haltern am See.

Im nun entschiedenen Verfahren verlangten 30 Hinterbliebene jeweils bis zu 110.000 Euro vom Staat. Sie argumentieren, die Flugtauglichkeit des Copiloten sei nicht ausreichend überwacht worden. Die flugmedizinischen Gutachten seien mit Blick auf mögliche psychische Erkrankungen nicht weitreichend genug gewesen. Verhandelt wurde in Braunschweig, weil das Luftfahrt-Bundesamt dort seinen Sitz hat.

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Für die Kläger geht es nach eigenen Aussagen nicht nur um Geld. Sie wollen klären lassen, ob staatliche Stellen Verantwortung tragen, und erreichen, dass sich eine solche Katastrophe nicht wiederholt.

Rechtlicher Hintergrund

Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob Geschädigte vorrangig den Staat oder die Fluggesellschaft in Anspruch nehmen können. Das Zivilrecht kennt hierfür eine wichtige Einschränkung bei der Amtshaftung.

Die wichtigsten Vorschriften

  • § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB: Fällt einem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Diese Regelung wird als Verweisungsprivileg bezeichnet.
  • Montrealer Übereinkommen: Es regelt die Haftung im internationalen Luftverkehr. Nach Auffassung des Gerichts können Geschädigte auf dieser Grundlage grundsätzlich sowohl eigene als auch auf sie übergegangene Schmerzensgeldansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen.

Aktuelle Entwicklung

Das Landgericht Braunschweig kam zu dem Ergebnis, dass die Hinterbliebenen gleichwertige Ansprüche gegen die Germanwings GmbH geltend machen können. Deshalb stehe ihnen kein Schmerzensgeld aus Amtshaftung gegen die Bundesrepublik zu. Die Ansprüche gegen die Fluggesellschaft seien vorrangig.

Bereits zum Prozessauftakt hatte die Richterin den Klägern wenig Hoffnung gemacht. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe, da die Ansprüche eher gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden könnten.

Praktische Einordnung

Die Lufthansa hatte nach dem Unglück bereits Zahlungen geleistet. Nach früheren Angaben der Fluggesellschaft erhielten nächste Angehörige pro Person 10.000 Euro Schmerzensgeld. Zusätzlich sollen für jedes Todesopfer 25.000 Euro als sogenanntes vererbbares Schmerzensgeld gezahlt worden sein.

Der Klägeranwalt Julius Reiter kündigte an, eine Berufung zum Oberlandesgericht Braunschweig zu prüfen. Aus seiner Sicht gehe es nicht darum, wer am Ende zahlt. Entscheidend sei, ob der Staat aufgrund bekannter Risiken und bestehender europäischer Sicherheitsvorgaben hätte anders handeln müssen. Bei dem Copiloten sei bereits 2009 eine schwere depressive Episode dokumentiert gewesen. Daher müsse geklärt werden, ob die flugmedizinischen Untersuchungen von 2013 und 2014 den Anforderungen entsprachen und ob eine weitergehende psychiatrische Beurteilung erforderlich gewesen wäre. Die Entscheidung ist damit noch nicht endgültig, da Rechtsmittel möglich sind.

Was bedeutet das für Sie?

Das Verfahren zeigt, dass bei Schadensfällen mit mehreren möglichen Anspruchsgegnern die Reihenfolge entscheidend sein kann. Wer von einem Unglück im Luftverkehr betroffen ist, sollte folgende Punkte beachten:

  • Ansprüche gegen die Fluggesellschaft können nach dem Montrealer Übereinkommen bestehen.
  • Amtshaftungsansprüche gegen den Staat sind bei Fahrlässigkeit nachrangig, wenn anderweitiger Ersatz möglich ist.
  • Fristen sollten frühzeitig geprüft werden, da Ansprüche verjähren oder ausgeschlossen sein können.
  • Bereits geleistete Zahlungen sollten dokumentiert werden, weil sie bei weiteren Forderungen eine Rolle spielen können.
  • Eine individuelle rechtliche Beratung hilft, die passenden Anspruchsgegner und Erfolgsaussichten einzuschätzen.

Tabelle: Übersicht

Aspekt Inhalt
Gericht Landgericht Braunschweig
Beklagte Bundesrepublik Deutschland
Kläger 30 Hinterbliebene
Geforderter Betrag jeweils bis zu 110.000 Euro
Anspruchsgrundlage der Kläger Amtshaftung
Entscheidung Klage abgewiesen
Begründung Vorrangige Ansprüche gegen Germanwings, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
Weiteres Vorgehen Berufung zum OLG Braunschweig wird geprüft

Fazit

Das Landgericht Braunschweig stellt klar, dass bei fahrlässigem Verhalten von Amtsträgern zunächst andere Ersatzmöglichkeiten genutzt werden müssen. Die Hinterbliebenen werden auf die Fluggesellschaft verwiesen. Ob die Frage staatlicher Verantwortung für die flugmedizinische Überwachung in einer höheren Instanz inhaltlich geprüft wird, hängt von einer möglichen Berufung ab.

Hinweis

Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.

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