Das Gesetz gegen digitale Gewalt nimmt konkrete Gestalt an: Das Bundeskabinett hat am 07.10.2026 einen umfangreichen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene besser vor sexualisierten Deepfakes, digitalem Voyeurismus und weiteren Formen digitaler Gewalt schützen soll. Vorgesehen sind neue Straftatbestände im Strafgesetzbuch sowie ein erleichtertes zivilrechtliches Auskunftsverfahren. Für Betroffene, aber auch für alle, die Bild- und Videomaterial aufnehmen oder teilen, sind die geplanten Änderungen von erheblicher Bedeutung.
Kontext und Bedeutung für Betroffene
Die Bundesregierung reagiert nach eigenen Angaben auf eine „drastische Zunahme“ von Taten im Zusammenhang mit bildbasierter sexualisierter Gewalt. Beschleunigt wurde das Vorhaben unter anderem durch den aufsehenerregenden Porno-Deepfake-Fall Fernandes/Ulmen sowie durch Berichte über die bisherige Straflosigkeit des sogenannten Sauna-Spannens.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) bezeichnete digitale Gewalt als „Flächenbrand“. Sexualisierte Deepfakes und Voyeur-Aufnahmen kursierten millionenfach im Netz, teilweise würden sogar Vergewaltigungen gefilmt, um die Videos anschließend zu teilen. Digitale Gewalt könne genauso schlimme Folgen haben wie körperliche Gewalt und richte sich besonders häufig gegen Frauen. Das Gesetz soll die Straflosigkeit von Tätern im digitalen Raum beenden und zugleich die Rechte der Betroffenen stärken.
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Rechtlicher Hintergrund
Der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ verfolgt zwei Ziele: Das Strafrecht soll an die neuen Phänomene des digitalen Zeitalters angepasst werden, und die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung soll wesentlich erleichtert werden. Gegenüber dem im April vom Bundesjustizministerium veröffentlichten Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf diverse Änderungen vor, teilweise wurde die Strafbarkeit verschärft.
Die wichtigsten Vorschriften
Der Entwurf umfasst vier neue Straftatbestände. Im Mittelpunkt steht ein neuer § 184k StGB, der unter der Überschrift „Verletzung der Intimsphäre durch Bildinhalte“ bildbasierte sexualisierte Gewalt in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen erfassen soll:
- Sexualisierte Deepfakes: Strafbar sein soll das unbefugte Herstellen oder Verbreiten computergenerierter Bilder, die den Anschein erwecken, unbekleidete intime Körperstellen einer bestimmten Person oder diese Person bei einer sexuellen Handlung zu zeigen.
- Digitaler Voyeurismus: Erfasst werden unbefugte Bildaufnahmen realer Personen, die eine sexuelle Handlung, die unbekleideten Genitalien, das unbekleidete Gesäß oder die unbekleidete weibliche Brust zeigen. Ob die Aufnahme an einem privaten oder öffentlichen Ort entstanden ist (etwa in einer öffentlichen Sauna, einem Schwimmbad oder am FKK-Strand), soll für die Strafbarkeit keine Rolle spielen.
- Vergewaltigungsvideos und Revenge Porn: Auch Bildmaterial von nicht-einvernehmlichen, gewalttätigen sexuellen Handlungen sowie das nicht-einvernehmliche Teilen von einvernehmlich erlangten Bildern oder Videos soll vom Tatbestand erfasst sein.
- Bekleidete intime Körperstellen: Unter eng definierten Voraussetzungen soll auch das unbefugte Herstellen oder Verbreiten von Aufnahmen bekleideter intimer Körperstellen strafbar sein, wenn die Aufnahme offensichtlich darauf abzielt, diese sexualisiert darzustellen. Genannt werden ausdrücklich das bekleidete Gesäß und die bekleidete weibliche Brust.
Hintergrund der letztgenannten Regelung ist der Fall der Kölner Joggerin Yanni Gentsch, deren Po beim Joggen von einem Mann gefilmt worden war.
Aktuelle Entwicklung
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am Mittwoch beschlossen. Neben den Neuerungen im Strafgesetzbuch enthält das Paket das Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG), das Betroffenen ein einfacher durchzuführendes gerichtliches Auskunftsverfahren zur Verfügung stellen soll. Wer im Netz mit Beleidigungen oder weiteren Straftaten konfrontiert wird, soll so leichter an die Identität der Verantwortlichen gelangen können.
Die Bundesregierung sieht darin „eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen“. Es handelt sich bislang um einen Regierungsentwurf, der noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss. Änderungen sind dabei möglich. Weitere Einzelheiten, etwa zu Strafrahmen und Inkrafttreten, sind aus den vorliegenden Informationen nicht abschließend ersichtlich.
Praktische Einordnung
Besonders bedeutsam ist die geplante Schließung von Strafbarkeitslücken. Bislang blieben etwa heimliche Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten oder bestimmte Deepfakes häufig straflos. Die Neuregelung stellt auf die fehlende Einwilligung der abgebildeten Person ab und nicht mehr darauf, ob ein Ort privat oder öffentlich ist. Zudem soll das Auskunftsverfahren verhindern, dass Ansprüche daran scheitern, dass Täter anonym agieren.
Was bedeutet das für Sie?
Für Betroffene sollen sich die Möglichkeiten deutlich verbessern, gegen Täter vorzugehen. Wer künftig Opfer sexualisierter Deepfakes oder heimlicher Aufnahmen wird, könnte sowohl Strafanzeige erstatten als auch zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz klagen. Das vereinfachte Auskunftsverfahren soll helfen, anonyme Täter zu identifizieren.
Aber auch alle anderen sollten die Entwicklung kennen:
- Das Herstellen und Weiterleiten intimer Bilder oder Deepfakes ohne Einwilligung kann künftig strafbar sein.
- Auch das Teilen ursprünglich einvernehmlich erlangter Bilder gegen den Willen der abgebildeten Person fällt unter die geplante Regelung.
- Wer betroffen ist, sollte Beweise sichern, etwa durch Screenshots mit Datum, URL und Absender, und zeitnah rechtlichen Rat einholen.
Tabelle: Übersicht
| Regelungsbereich | Kern der geplanten Neuerung |
|---|---|
| Sexualisierte Deepfakes | Herstellen und Verbreiten computergenerierter intimer Darstellungen ohne Befugnis wird strafbar |
| Digitaler Voyeurismus | Unbefugte intime Aufnahmen strafbar, unabhängig vom Ort der Aufnahme |
| Vergewaltigungsvideos und Revenge Porn | Herstellen und Teilen nicht-einvernehmlichen Materials wird erfasst |
| Bekleidete intime Körperstellen | Strafbar bei offensichtlich sexualisierender Zielrichtung der Aufnahme |
| Zivilrechtliches Auskunftsverfahren | Einfacheres gerichtliches Verfahren zur Identifizierung von Tätern (GgdG) |
Fazit
Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt will die Bundesregierung Lücken im Strafrecht schließen und Betroffenen zugleich wirksamere zivilrechtliche Mittel an die Hand geben. Sexualisierte Deepfakes, heimliche intime Aufnahmen und das Teilen entsprechender Inhalte sollen künftig konsequent erfasst werden. Entscheidend wird sein, wie der Entwurf im parlamentarischen Verfahren ausgestaltet wird und wie praxistauglich das neue Auskunftsverfahren am Ende ausfällt.
Hinweis
Hinweis: Dieser Artikel und das Symbolbild wurden mit Hilfe von KI erstellt.
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