Rechtsnews 13.11.2022 Alex Clodo

Ist der Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig?

Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil darüber zu fällen, ob der Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig ist. Wie entschied der BFH und wie begründet dieser seine Entscheidung?

Finanzgericht sieht ernsthafte Zweifel bei Umsatzsteuer

Die Antragstellerin, Betreiberin einer Spielhalle, hatte im Streitfall beim Finanzgericht erfolgreich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. Im Fall sah das Finanzgericht es ernstlich zweifelhaft an, dass die Umsatzsteuerpflicht sog. terrestrischer Automatenspielumsätze bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit sog. virtueller Automatenspielumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei.

Änderung der Gesetzeslage

Der Gesetzgeber hat zum 01.07.2021 jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert. Seitdem unterliegen virtuelle Automatenspiele der Rennwett- und Lotteriesteuer. Dadurch sind sie nach §4 Nr. b) UStG umsatzsteuerfrei. Hingegen sind Umsätze in Spielhallen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für diese fällt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an.

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Der Gesetzgeber änderte die Normierungen aufgrund des Umstands, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote wie beispielsweise in Spielhallen.

Entscheidung des BFH: Gerechtfertigte Ungleichbehandlung?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in seinem Beschluss klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist. Aus mehreren Gründen seien Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätzen (unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Online-Kundenkreis, unterschiedliche Spielsuchtrisiken) bereits nicht vergleichbar. Sollten die Umsätze vergleichbar sein, wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt.

Auf elektronischem Weg würden – anders als terrestrische Umsätze – erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Deshalb habe die EU diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht werden würden. Dadurch ist die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen gerechtfertigt.

Insoweit gelte für Glücksspielumsätze nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.

 

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