Rechtsnews 18.08.2008 akerth

BGH: Streit um Annahmestellen bei Lotto

 

Staatliche Lottogesellschaften müssen künftig nur noch mit gewerblichen Lotterievermittlern kooperieren, wenn diese über eine behördliche Erlaubnis verfügen. (AZ: KVR 54/07 )

Karlsruhe: Der Bundesgerichthof gab dem deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) teilweise Recht- der Streit um Annahmestellen privater Lottovermittler in Tankstellen und Kaufhäusern scheint zunächst beigelegt.

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Seit Januar 2008 brauchen Spielvermittler wie Jaxx oder Faber eine behördliche Erlaubnis, um legal zu sein. Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn eine Spielsucht vorhersehbar ist oder aber die Jugend gefährdet wird. Sachfremde Gründe wie die Einschränkung des Wettbewerbs oder ein Verbot zur Erhöhung der Landeseinnahmen sind unzulässig.

Der Deutsche Lotto – und Totoblock hatte daraufhin die Lottogesellschaften dazu aufgefordert, Spielaufträge anderer Vermittler, die in Tankstellen oder Supermärkten angenommen wurden, nicht anzunehmen; dieser Boykottaufruf war nach Ansicht der Karlsruher Richter rechtswidrig.

Die Richter einigten sich bei Urteilsverkündung darauf, dass es in den Händen der Länder liegt, ob sie gewerblichen Vermittlern wie Faber oder Jaxx die behördliche Erlaubnis versagen- dem Deutschen Lotto-und Totoblock (DLTB)stehe es aber nicht zu die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften dazu aufzufordern, Spielaufträge anderer gewerblicher Spielvermittler abzulehnen. Eine solche „abgestimmte Verhaltensweise zum Nachteil der Spielvermittler“ sei wettbewerbswidrig, befand der BGH. In diesem Punkt folgte der BGH dem Bundeskartellamt.

Jaxx sieht damit die Grundlage für Schadensersatzklagen gegen den DLTB gegeben. Faber kündigte an, in allen 16 Bundesländern die Erlaubnis für private Lotterievermittlung für sein Unternehmen zu beantragen.

Quellen und Links:

 

  • Stuttgarter Nachrichten -„Teilerfolg für staatliche Lottogesellschaften“

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