Diskutiert wird über das Thema Musterbelehrungen schon lange – nun hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) für neuen Zündstoff in der Debatte gesorgt. Anfang April trat die „Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichtenverordnung” in Kraft. Geändert wurden die seit 2002 im Anhang der BGB-InfoV befindlichen Muster für Widerrufs- und Rückgabebelehrungen.
Dies ist der dritte Versuch des BMJ, der Wirtschaft eine juristisch wasserfeste Musterbelehrung an die Hand zu geben, die Kunden über ihre Rechte und Pflichten beim Versandhandel aufklären soll. Das Resultat dieser Bemühungen ist aber laut Focus Money online eher „ein schlechter Aprilscherz”.
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Das Engagement des BMJ lässt sich unter anderem dadurch erklären, dass in jüngster Vergangenheit gleich mehrere Gerichte die Tauglichkeit der alten Musterbelehrungen verneint hatten. Zudem kam es, wie der Blog von fachanwalt-web.de berichtet, darauf hin verstärkt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen von Unternehmen, die bei Fernabsatzgeschäften eine der Musterbelehrungen, insbesondere die Musterwiderrufsbelehrung, verwandt hatten.
Doch der Ehrgeiz der ministeriellen Juristen hat leider nicht zu einer zufrieden stellenden Lösung geführt. Wirtschaftsanwalt Markus Schewe warnt vor der Verwendung der neuen Musterbelehrung. Seine Begründung: Eine Musterbelehrung müsse nicht nur den juristischen Anforderungen entsprechen, sie sollte auch für den Ottonormalverbraucher verständlich sein. Dieses Ziel habe die neue Musterbelehrung verfehlt.
Quellen:
- focus.de – “Schlechter Aprilscherz aus Berlin“
- jurablogs.com – “Mehr Rechtssicherheit für Internethändler“
- blog.fachanwalt-web.de – “Bald neue Musterbelehrung zur BGB-InfoV?”
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