Rechtsnews 25.07.2015 Christian Schebitz

Verjähren sexueller Missbrauch und Vergewaltigung?

Jährlich werden mehr als 15.000 Mädchen, Jungen und Frauen sexuell missbraucht oder vergewaltigt. Opfer sexuellen Missbrauchs haben nach einer Vergewaltigung oder Nötigung oft noch jahrelang mit den Folgen zu kämpfen und erfahren nicht nur körperliche, sondern vor allem seelische Demütigung. Viele von ihnen vertrauen sich nicht ihrem Umfeld an und haben Angst, den Täter anzuzeigen. Häufig entschließen sie sich erst Jahre später dazu, die sexuelle Nötigung zur Anzeige zu bringen. In manchen Fällen kann dies jedoch zu spät sein, um den Täter zu belangen und ihm seine gerechte Strafe zu erteilen, da bei Sexualdelikte eine Verjährungsfrist besteht. Aus diesem Grund fragen sich Betroffene häufig, ob und wenn ja, wann sexuelle Straftaten überhaupt noch von polizeilicher und staatsanwaltlicher Seite her verfolgt und abgeurteilt werden können.

Verlängerung der Verjährungsfristen

Viele Opfer entscheiden sich erst nach einer psychologischen Aufarbeitung dazu, die Tat zur Anzeige zu bringen, doch dann kann es schon zu spät sein. Ein im Jahr 2013 verabschiedetes Gesetz hat die Rechte der Geschädigten gestärkt. Durch das Urteil wurde die Verjährungsfrist von Sexualstraftaten verlängert. Nun beginnt die Verjährung erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des Betroffenen und endet nach insgesamt 20 Jahren. Durch diese Neuerungen soll den Geschädigten mehr Zeit gegeben werden, die Vergewaltigung zu verarbeiten und sich eventuell mit einem Rechtsanwalt zu besprechen, bevor Strafanzeige erstattet wird. Auch was die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen betrifft, hat sich die Frist verlängert, von drei Jahren auf nun 30 Jahre. Eine weitere Änderung betrifft die Rücksichtnahme auf die Betroffenen. Sie sollen in Zukunft im Laufe eines Strafverfahrens nicht mehr so stark belastet werden. Richter sollen auf Mehrfachvernehmungen verzichten und stattdessen von der Videoaufzeichnung Gebrauch machen. Opfer können während des Verfahrens den Ausschluss der Öffentlichkeit fordern. Außerdem soll mehr Geschädigten ein kostenloser Opferanwalt bereitgestellt werden. Über den Strafvollzug sollen Opfer nun ausführlich informiert werden, wenn es etwa um die Gewährung von Urlaub oder eine Vollzugslockerung geht.

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Verjährung abhängig von konkreter Straftat

Grundsätzlich ist die Dauer der Verjährungsfristen von der Schwere der Straftat abhängig. Für die jeweilige Dauer der Frist sind unterschiedliche Faktoren relevant und vom einzelnen Tatbestand abhängig. Im Strafgesetzbuch sind die genauen Straftaten mit den jeweiligen Verjährungsfristen detailliert aufgeführt. Die niedrigste Verjährungsrate von drei Jahren gilt für exhibitionistische Handlungen, die Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie die Verbreitung pornografischer Schriften. Werden Minderjährige gefördert, sexuelle Handlungen vorzunehmen oder erwerben, besitzen oder verbreiten Täter kinder- bzw. jugendpornographische Schriften gilt eine fünfjährige Frist; erfolgt ein gewerbsmäßiger Handel mit Kinderpornos sind es zehn Jahre.

Werden Jugendliche sexuell missbraucht, besteht eine fünfjährige Frist, wenn dies bei unter 18-Jährigen in Form einer Zwangslagenausnutzung, gegen Zahlung eines Entgeltes oder bei einem über 21-Jährigen an einer unter 16-Jährigen unter Ausnutzung ihrer fehlenden Einsichtsfähigkeit erfolgt. Bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Gefangenen, Kranken oder Hilfsbedürftigen in Einrichtungen und bei sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Behandlungs-, Beratungs- sowie Betreuungsverhältnisses beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Befriedigt sich der Täter vor den Augen des Kindes selbst, berührt es aber nicht, beläuft sich die Frist auf 5 Jahre.

Wenn Kinder sexuell missbraucht werden, die jünger als 14 Jahre sind, differenziert man den Missbrauch, welchen der Täter an dem Jungen oder Mädchen vornimmt, von den sexuellen Handlungen, die der Täter vom Kind an sich selbst oder einer anderen Person vornehmen lässt. Die Verjährungsfrist ist jedoch in beiden Fällen gleich und beträgt 10 Jahre. Eine 10-Jahres-Frist besteht außerdem bei sexuellen Handlungen, die an geistig oder seelisch Kranken bzw. Behinderten oder Suchtkranken, die widerstandsunfähig sind, vorgenommen werden.

Ist der sexuelle Missbrauch besonders schwer, besteht eine zwanzigjährige Frist. Ein solch schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter dem Opfer seelisch sowie körperlich schwer zusetzt und seine Entwicklung stört, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre aufgrund einer ähnlichen Tat verurteilt worden ist oder der Täter den Beischlaf mit dem Mädchen oder Jungen vollzieht, wenn er also in den Körper eindringt. Ebenfalls zwanzig Jahre nach der Tat kann diese noch strafrechtlich verfolgt werden, wenn es sich um eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Handlung mit Drohung der Gefahr für Leib und Leben oder mit Gewalt handelt.  

Handlungsempfehlung: Trotz der immensen körperlichen und seelischen Kränkung, sollten sich Opfer sexuellen Missbrauchs nicht abschotten, sondern sich vor allem Hilfe von außen suchen, etwa bei Freunden oder der Familie, aber auch bei speziellen Beratungsstellen und Hilfsorganisationen. Sie sollten sich unbedingt überlegen, Anzeige zu erstatten, um den Täter nicht straffrei davonkommen zu lassen. Trotz der genannten Verjährungsfristen, die mitunter Jahrzehnte umfassen, sollten Sie sich nicht allzu viel Zeit mit der Anzeige lassen, denn je früher Sie diese erstatten, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter überführt wird. Besonders wichtig ist der zügige Gang zum Arzt, auch wenn vielen Opfern dies schwer fällt. Innerhalb von 24 Stunden nach der Vergewaltigung sollten sie sich ärztlich untersuchen lassen, um Verletzungen feststellen bzw. fotografieren zu können. Opfer sollten zudem Beweise sichern, zerrissene Kleidung oder Slipeinlagen gehören hierzu. Weiterhin sollte man in Erwägung ziehen, als Nebenklägerin aufzutreten, um das Gerichtsverfahren aktiv beeinflussen zu können, ein erfahrener Anwalt als Stütze an ihrer Seite erweist sich in einem solchen Fall als hilfreich. 

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