Rechtsnews 13.04.2016 Christian Schebitz

Schmähkritik: Hubertus von Sprenger geht für Erdogan durch alle Instanzen

Das Schmähgedicht über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan, welches Jan Böhmermann am 31.03.2016 im Rahmen des Formats „Neo Magazin Royale“ vortrug, zieht ungeahnte Bahnen. Aus der Mediathek des ZDF zwar gelöscht, finden sich Ausschnitte der Sendung vielfach im Netz und werden dort fleißig angesehen und über soziale Netzwerke geteilt.

Böhmermann bezieht sich auf Artikel 5 des Grundgesetzes , welcher die Freiheit der Meinung, Presse und Kunst in Deutschland garantiert:

„(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. …“

Ein solches „allgemeines Gesetz“ könnte in diesem Fall § 103 Strafgesetzbuch sein:

„Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Das Diffamieren von Menschen ist offensichtlich strafbar, wie Böhmermann selbst vor Verlesen des Gedichts versichert. Wird seine satirische Schmäh gegen den türkischen Präsidenten strafrechtliche Konsequenzen haben? Erdogan, der bereits in der Vergangenheit drastisch mit Kritik gegen seine Person umgegangen ist, hat nun Strafanzeige gegen Böhmermann erstattet.

Der ihn vertretende Rechtsanwalt Hubertus von Sprenger ist auf unserem Portal rechtsanwalt.com vertreten. Wir sehen sehr hohe Zugriffszahlen auf dessen Profil. Für den Vertreter Erdogans hoffen wir auf einen fairen Umgang seiner Kritiker mit ihm.

Es ist eines der höchsten Güter unseres jungen Landes, dass hier Gewaltenteilung herrscht. Die Politik hat damit, anders als in der Türkei, keinen Einfluss auf gerichtliche Entscheidungen. 

Zudem hat bei uns jeder Mensch das Recht zu Klagen, wenn er meint, beleidigt worden zu sein. Auch das ist wertvoll, denn es schützt die menschliche Würde. Rechtsanwälte sind „Organe der Rechtspflege“ und haben unter anderem die Aufgabe, für die Rechte ihres Mandanten einzutreten – so auch im oben genannten Fall. Es ist dabei nicht entscheidend, welche Meinung der Rechtsanwalt persönlich vertritt. Es zählt allein die gerichtliche Feststellung, ob Gesetze übertreten worden sind oder nicht.

Gerade dieser spezielle Fall ist sehr wichtig für die Entwicklung der Rechtssicherheit zur Pressefreiheit in Deutschland. Denn mit diesem Extrembeispiel wird geklärt werden, welche Grenzen unsere Gesetze ziehen.

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