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Rechtsnews 04.04.2023 Anna Schön

eBay: Wer haftet bei unbefugter Drittnutzung seines Kontos?

Der BGH hatte zu entscheiden, wer bei unbefugter Drittnutzung seines Kontos haften muss. In der Entscheidung vom 11. Mai 2011 (Az: ZR 289/09) legte der BGH fest, unter welchen Voraussetzungen ein eBay-Mitglied für die unbefugte Nutzung des Mitgliedskontos durch Dritte haftet.

eBay-Konto durch unbefugten Dritten genutzt

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Die Beklagte war Mitglied bei dem Internetauktionshaus eBay. Dort hatte sie ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Über ihr Konto wurde ein Angebot über eine Gastronomieausstattung mit dem Anfangsgebot von 1 € aufgegeben. Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1000 € ab. Als ein Tag später das Angebot vorzeitig zurückgenommen wurde, war dieser Kläger der Höchstbietende.

Der Kläger forderte den Beklagten schriftlich auf, ihm das Eigentum an der Gastronomieeinrichtung Zug um Zug gegen Zahlung der 1000 € zu verschaffen. Der Kläger legte den Wert der Gastronomieeinrichtung auf 33.820 € fest. Nach erfolglosem Fristablauf verlangte der Kläger seinen Schaden wegen Nichterfüllung i.H.v. 32.820 € zu ersetzen.

Bevor der BGH über diese Problematik entschied, Beschäftigten sich schon andere Gerichte damit und kamen zu folgenden Ergebnissen.

Das Landgericht Dortmund stellte sich nun die Frage, inwieweit die Beklagte in Haftung genommen werden kann. Das Angebot der Gastronomieeinrichtung wurde ohne ihre Beteiligung und ihr Wissen von ihrem Ehemann über ihr Konto bei eBay eingestellt. Dazu zieht das Gericht die AGB von eBay heran: § 2 Ziffer 9 der AGB von eBay: “Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.” … Das Landgericht (Dortmund, Urteil vom 23.12.2008, AZ: 3 O 508/08) wies die Klage ab. Eine Berufung wurde vom OLG (Hamm, Urteil vom 20.07.2009, AZ: I-2 U 50/09) zurückgewiesen.

BGH: Regeln des Stellvertretungsrecht anwendbar

Die Revision blieb erfolglos. Der BGH entschied, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind. Voraussetzung dafür ist, dass ein fremder Name benutzt werde und dabei beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, dass unter dessen Namen ein Vertrag zustande komme. Demnach haftet der Namensträger nur, wenn der Vertrag im Rahmen einer bestehenden Vertretungsmacht oder durch Genehmigung zustande gekommen ist oder die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht angewendet werden müssen. Allein die unsorgfältige Verwahrung begründet noch keine Zurechnungspflicht fremder Erklärungen für den Inhaber des Kontos.

Die AGB von eBay, sowie § 2 Ziffer 9, gelten nur zwischen eBay und dem Inhaber des Kontos, sodass sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter haben. Zwischen dem Kläger und der Klägerin ist daher kein Kaufvertrag zustande gekommen.

Darf man bei eBay auf eigene Angebote bieten?

Nein, es ist nicht erlaubt, auf eigene Angebote bei eBay zu bieten. Dies gilt als Betrug und verstößt gegen die Regeln von eBay. Wenn ein Verkäufer auf sein eigenes Angebot bietet, um den Preis künstlich in die Höhe zu treiben oder den Verkauf zu sichern, wird dies als “Shill Bidding” bezeichnet und kann zur Löschung des Angebots oder zur Sperrung des Verkäufers führen. Shill Bidding ist außerdem illegal und kann strafrechtliche Folgen haben.

Was versteht man genau unter „Shill Bidding“?

Shill Bidding ist bei eBay und anderen Auktionsplattformen ausdrücklich verboten und kann schwere Strafen nach sich ziehen, einschließlich der Sperrung des Kontos und der Löschung des Angebots.

Weiterhin kann Shill Bidding strafrechtliche Konsequenzen haben und in einigen Ländern als Betrug oder Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht angesehen werden.

Zudem verletzt dieses Vorgehen das Vertrauen der Käufer und kann den Ruf des Verkäufers sowie den Ruf der Auktionsplattform schädigen.

Es gibt verschiedene Methoden für Shill Bidding, einschließlich der Verwendung gefälschter Konten oder der Zusammenarbeit mit anderen Personen, um den Preis in die Höhe zu treiben.

Käufer können Shill Bidding erkennen, indem sie auf ungewöhnliche Aktivitäten achten, wie z.B. Gebote von Konten ohne Feedback oder Gebote, die immer kurz vor Auktionsende abgegeben werden.

Wenn ein Käufer vermutet, dass Shill Bidding stattgefunden hat, kann er eBay kontaktieren und um eine Untersuchung bitten. eBay verfügt über spezielle Mechanismen und Algorithmen, um Shill Bidding aufzudecken.

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