Seit Corona verzeichnet der Onlinehandel extreme Umsatzzuwächse. Es wird immer beliebter per Klick etwas zu kaufen bzw. etwas zu verkaufen. Dies gilt nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Unternehmen. Oft lässt sich das Private aber nicht immer sauber vom Unternehmerischen trennen, meint zumindest der Fiskus.
Dadurch können sogar „private“ eBay-Verkäufe von der Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer betroffen sein. In solchen Fällen ist äußerste Vorsicht geboten, denn der Übergang von der privaten Vermögensverwaltung zur unternehmerischen Tätigkeit ist fließend.
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Können eBay-Verkäufe zur Steuerfalle werden? erhalten
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Ist private Vermögensverwaltung steuerfrei?
Sollten Sie Wirtschaftsgüter privat und ohne Veräußerungsabsicht anschaffen und diese später über eine der bekannten Internetplattformen veräußert, muss nichts versteuern, da es sich um „private Vermögensverwaltung“ handelt.
Weiterhin ist auch eine größere Anzahl von Verkäufen über einen längeren Zeitraum nicht unbedingt schädlich. Selbst wenn der Verkäufer selbst auf der gleichen Plattform als Unternehmer gewerblich tätig ist, werden nicht automatisch alle seine Verkäufe steuerpflichtig. Dies entschieden die obersten Finanzrichter. Dabei betonten sie auch, dass es sogar möglich sein kann, privat Modelleisenbahnen zu verkaufen und parallel einen gewerblichen Internet-Shop mit Modelleisenbahnen zu betreiben.
Dabei müssen Sie jedoch folgendes beachten: Es muss explizit nachgewiesen werden, dass die Privatverkäufe aus einer langjährigen privaten, z.B. geerbten Sammlung stammen. Sollten die verkauften Gegenstände dagegen für den Gewerbebetrieb angeschafft oder in diesen eingelegt haben, schnappt die steuerrechtliche Falle zu. In einem solchen Fall gehören alle Verkäufe zur steuerpflichtigen unternehmerischen Tätigkeit.
Ist dieser Fall gegeben, unterliegen die aus dem Verkauf erzielten Gewinne nicht nur der Einkommensteuer, sondern sind auch gewerbesteuerpflichtig. Es gibt allerdings einen Freibetrag von 24.500 Euro für gewerbliche Einzelunternehmer. Erst wenn die Gewerbeerträge höher ausfallen, fällt auch eine Gewerbesteuer an. Diese kann dann zumindest auf die Einkommensteuer angerechnet werden, sodass sich die zusätzliche Belastung durch die Gewerbesteuer meist in Grenzen hält.
Daher können „private“ eBay-Verkäufe umsatzsteuerpflichtig sein
In vielen Fällen kann aber die Umsatzsteuerfalle zuschnappen. Da für die Umsatzsteuerpflicht nämlich keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, sollte die Umsatzsteuer nicht außer Acht gelassen werden. In verschiedensten Fällen beurteilten das Finanzamt und oberste Finanzrichter beispielsweise die Veräußerung von 140 Pelzmänteln verschiedenster Größen aus einem Nachlass innerhalb von 13 Monaten als unternehmerische Tätigkeit. Dabei sahen die Richter insbesondere im Abverkauf fremder Gegenstände des täglichen Gebrauchs eine wirtschaftliche Tätigkeit.
Nach Auffassung der Bundesfinanzrichter können auch viele Einzelverkäufe innerhalb eines Jahres zur unternehmerischen und damit umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit führen. In einem Fall hatte eine Privatperson jährlich auf 260 bis 1.057 eBay-Autkionen Hausrat aus Haushaltsauflösungen versteigert und damit Einnahmen zwischen 40.000 Euro und 90.000 Euro pro Jahr erzielt. Der Verkäufer übte damit eine wirtschaftliche und nachhaltige Tätigkeit aus, die auch eine gewisse Betriebsorganisation erforderte, wie das Fotografieren von Waren, die Einstellung von Angeboten, das Verpacken von Waren und das Versenden von Waren.
Es spielte für die Richter bei der Umsatzsteuerpflicht keine Rolle, dass der Verkäufer bei eBay als Privatperson und nicht als Händler aufgetreten war. Die sog. Kleinunternehmerregelung konnte den Verkäufer auch nicht mehr retten. Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr umsatzsteuerpflichtige Einnahmen von nicht mehr als 22.000 Euro erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich Umsätze von nicht mehr als 50.000 Euro erzielen wird.
Bei einem umsatzsteuerpflichtigen eBay-Verkäufer kann allerdings in der Regel die Differenzbesteuerung angewendet werden. Danach unterliegen nicht die Einnahmen der Umsatzsteuer, sondern nur die Marge aus Verkaufs- und Einkaufspreis.
Es sieht jedoch dann anders aus, wenn Sammlerstücke verkauft werden wie beispielswiese eine Briefmarkensammlung. In einem solchen Fall sind An- und Verkäufe von Einzelstücken unumgänglich, um die Sammlung zu vervollständigen. Diese sind daher trotz ständiger Wiederholung keine wirtschaftliche Tätigkeit und damit nicht umsatzsteuerpflichtig.
Beachten Sie also abschließend: Sollten Sie wie ein Unternehmer auftreten, könnte die Umsatzsteuerfalle zuschnappen!
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Quelle:
ETL-Steuerberatung, ETL Wilms & Kollegen GmbH, Tipps & Wissenswertes, Rundschreiben 12/2022
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