Rechtsnews 28.06.2021 Manuela Frank

Wer trägt das Versandrisiko bei eBay?

Tagtäglich werden viele tausend Geschäfte über eBay abgewickelt. Dabei ist vielen eBay-Nutzern oftmals nicht ganz klar, in wie weit die rechtlichen Rahmenbedingungen, welche die Internet-Auktionsplattform setzt, in der Praxis gültig sind. Jedem eBay-Nutzer ist das Prozedere bestens bekannt: Man entdeckt das Handy, das man sich schon seit langer Zeit wünscht zu einem unschlagbar günstigen Preis. Man überlegt nicht lange, sondern kauft die Ware sofort und erhält sie eine Woche später per Versand. Voller Vorfreude öffnet man das Paket und macht dann die erschreckende Entdeckung: Die Ware ist beschädigt. Als verärgerter Kunde wirft man also nochmal einen hoffnungsvollen Blick in die Paragrafen und entdeckt die niederschmetternde Klausel „Das Versandrisiko geht zu Lasten des Käufers.“ Doch wie gestaltet sich die Haftung in der Praxis wirklich? Wer trägt das Versandrisiko bei eBay?

Wer trägt das Transportrisiko beim Verbrauchsgüterkauf?

Generell hat der Käufer bei Business-to-Consumer-Geschäften, also bei einem Verkauf eines Produktes von einem Unternehmen an einen Verbraucher, gute Karten, selbst wenn im Angebotstext etwas anderes festgelegt wird. Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, das Risiko zu tragen, falls die gekaufte Ware auf dem Versandweg Schaden nimmt oder gar verloren geht (vgl. §§ 474, 475 BGB). Ausnahmsweise haftet der Käufer beim Verbrauchsgüterkauf, wenn er gemäß § 474 Abs. 4 BGB die Transportperson selbst bestimmt hat und dem Verkäufer diese Umstände vor der Versendung nicht bekannt sind.

Sendungsgefahr beim Privatkauf

Bei Consumer-to-Consumer-Geschäften sieht das jedoch anders aus. Kommt es zu einer Kaufabwicklung zwischen zwei Verbrauchern, dann muss der Käufer auch in der Praxis das Versandrisiko tragen. Dann gilt die Grundregel des § 447 BGB: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache der zur Versendung ausgewählten Person ausgeliefert hat.

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Der Verkäufer muss lediglich dafür Sorge tragen, dass das Produkt sicher verpackt und dem entsprechenden Versandunternehmen übergeben wird. Falls dieses Unternehmen für einen entstandenen Schaden verantwortlich ist, kann der Käufer dieses jedoch direkt kontaktieren und entsprechend Schadenersatz verlangen. Eine solche Regelung existierte allerdings nicht immer. In der Vergangenheit musste demnach der Verkäufer seine Forderungen gegenüber dem Frachtunternehmen geltend machen bzw. diese ausdrücklich dem Käufer übertragen, so dass dieser überhaupt aktiv partizipieren konnte.

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