Rechtsnews 21.11.2012 Julia Brunnengräber

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab erstem Krankheitstag?

Darf ein Arbeitgeber verlangen, dass ein Arbeitnehmer schon am ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit vorlegt? Eine Arbeitnehmerin war da anderer Meinung und klagte dagegen an, als ihr Arbeitgeber das von ihr erwartete.

Arbeitnehmerin geht gegen Forderung des Arbeitgebers vor

Beschäftigt ist sie als Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt. Nachdem sie einen Dienstreiseantrag gestellt hatte und ihr Vorgesetzter diesen abgelehnt hatte, meldete sie sich für eben diesen Tag, an dem auch die Dienstreise hätte stattfinden sollen, krank. Am Tag danach kam sie wieder zur Arbeit. Von Seiten der Rundfunkanstalt wurde dann von ihr gefordert, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung auch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vom Arzt einzuholen, um das Attest dem Arbeitgeber geben zu können. Die Arbeitnehmerin ging dagegen gerichtlich vor. Ihre Argumentation: Der Arbeitgeber brauche für solch eine Forderung eine sachliche Rechtfertigung. Außerdem nahm sie Bezug auf den geltenden Tarifvertrag. Der sehe nicht vor, dass der Arbeitgeber ein derartiges Recht gelten machen könne, brachte sie vor. Ist dem so? Das Bundesarbeitsgericht fällte die Entscheidung.

BarbG: Arbeitgeber hat Recht auf Attest ab erstem Tag der Krankmeldung

Schon die Klagen der Arbeitnehmerin vor den Vorinstanzen hatten keinen Erfolg. Auch das Bundesarbeitsgericht wies ihre Klage ab. Der Sachverhalt ist nämlich rechtlich geregelt. § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zufolge darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer das Attest schon vom ersten Tag der Erkrankung an fordern. Das ist nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Er braucht dafür also keinen weiteren Grund vorzubringen. Er muss daher zum Beispiel keinen Verdacht gegenüber des Arbeitnehmers äußern, dass er annimmt, dass die Erkrankung vorgetäuscht sei. Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass dem keine tarifliche Regelung entgegen steht. Das wäre nur dann der Fall, wenn das Recht des Arbeitgebers und damit § 5 Abs. 1 Satz 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ausdrücklich im Tarifvertrag ausgeschlossen werden.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. November 2012, Az.:  5 AZR 886/11

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