Rechtsnews 18.04.2016 Christian R.

Fall Böhmermann: Demo mit Auflagen

Die Affäre um das Schmähgedicht des TV-Unterhalters Jan Böhmermann über den türkischen Machthaber Recep Tayyip Erdoğan ist um einen weiteren Aspekt reicher. Am vergangenen Donnerstag bestätigte das Verwaltungsgericht Berlin die Rechtmäßigkeit von behördlichen Auflagen, die das Zeigen der „Schmähkritik“ verboten hatten.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Anmeldung einer Versammlung vor der türkischen Botschaft gewesen. Die Versammlung sollte den Anmeldern zufolge den Titel „Ziegendemo gegen Beleidigung“ tragen, außerdem war geplant, dass Teilnehmer der Versammlung Kopftücher und Ziegenmasken tragen sollten und dass „künstlerische Schrifttafeln“ aufgestellt werden sollten, die dann Teile des skandalträchtigen Schmähgedichtes zeigen sollten. Die Versammlungsbehörde untersagte jedoch das Zeigen des Gedichts bzw. von Teilen des Gedichts. Hiergegen setzten sich die Anmelder der Versammlung gerichtlich zur Wehr.

Auflagen für Ziegendemo gegen Beleidigung

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte in seinem am 14.04.2016 ergangenen Urteil nun die behördlichen Auflagen. Zwar zeichne sich das Gedicht Böhmermanns durch eine distanzierende Einbettung in einen „quasi-edukatorischen Gesamtkontext“ aus, um die Grenzen von Meinungsfreiheit zu verdeutlichen. Allerdings sei bei der angedachten Versammlung vor dem Gelände der türkischen Botschaft eine isolierte Darstellung des Gedichts vorgesehen, so dass ohne den in der Sendung Böhmermanns vorhandenen Rahmen durchaus die Voraussetzungen für eine unzulässige Schmähkritik erfüllt seien.

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Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14.04.2016 – VG 1 L 268.16 –

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