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Rechtsschutzversicherung
Rechtsnews 12.03.2012 Julia Brunnengräber

Entfernungspauschale schließt zweite Fahrt zur Arbeit ein

Fährt ein Arbeitgeber täglich zur Arbeit und zurück – pendelt er also zwischen Wohnstätte und Arbeitsort hin und her – gilt die sogenannte Entfernungspauschale. Eine Fahrt zur Arbeit und zurück kann also in der Steuererklärung angegeben werden und so verrechnet werden. Eine steuerliche Erstattung entsteht für den Steuerbürger.

Werbungskostenabzug für zweite Fahrt zur Arbeitsstätte?

Ein Musiker fuhr aber nicht nur einmal täglich zur Arbeit, sondern häufig zweimal täglich. Auch die zweite tägliche Fahrt zur Arbeit, einem Theater, wollte er steuerlich absetzen. Er argumentierte, dass er um die zwei täglichen Fahrten hin und zurück nicht herumkomme. Als Musiker angestellt am Theater müsse er an den Proben teilnehmen wie auch an den Aufführungen. Die Pause dazwischen sei zu lang, um vor Ort zu bleiben. Daher müsse er zweimal zum Arbeitsort kommen. Er ging vor Gericht und wollte so einen weiteren Werbungskostenabzug durch das Finanzamt erreichen. Das Finanzamt hatte das abgelehnt.

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Finanzamt erhält Recht

Das Hessische Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Es ist zwar so, dass er benachteiligt ist, da er zweimal zur Arbeit fährt und für ihn trotzdem die Entfernungspauschale gilt, die auch für Arbeitnehmer gilt, die einmal am Tag zur Arbeit fahren und geringeren Aufwand haben. Eine “verfassungswidrige Ungleichbehandlung” sei das aber nicht, so die Erklärung in der Pressemitteilung des Gerichts. Die Entfernungspauschale soll außerdem vielmehr einschlägig geregelt sein und das Steuerverfahren vereinfacht gehandhabt werden. Gesetzlich geregelt ist das in § 9 des Einkommensteuergesetzes. Einmal pro Arbeitstag wird die Entfernungspauschale demnach berücksichtigt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Februar 2012, Az.: 4 K 3301/09

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