Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung für die wöchentliche Heimfahrt zur Familie auch eine Entfernungspauschale in Anspruch genommen werden kann, wenn dem Steuerpflichtigen für diese Reise keine Kosten entstanden sind. Was sich allerdings mindernd auf die Entfernungspauschale auswirkt, sind vom Arbeitgeber gewährte steuerfreie Freifahrten sowie steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen.
Abzug als Werbungskosten
Gemäß des Einkommensteuergesetzes (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3) können Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung für die Entfernung vom Arbeitsort zur eigenen Wohnung und zurück stehen, für wöchentlich eine Heimfahrt als sogenannte Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür setzt man eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € für jeden ganzen Kilometer der Entfernung zwischen den beiden genannten Orten an.
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Familienheimfahrten: Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig erhalten
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Nur Fahrten mit PKW angerechnet
Im konkreten Fall ging es um den verheirateten Kläger, der in seiner Steuererklärung Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für insgesamt 48 Heimfahrten (5.199 €) geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte elf Familienheimfahrten, die der Kläger mit dem privaten Auto zurückgelegt hat, den Rest der Fahrten legte er mit der Bahn zurück, weshalb ihm keine Aufwendungen entstanden und diese somit auch nicht berücksichtigt worden sind. Der eingelegte Einspruch und die Klage blieben erfolglos.
Entfernungspauschalen verkehrsmittelunabhängig
Der Meinung des Finanzgerichts ist der BFH nun entgegengetreten. Als Begründung führte er an, dass die Entfernungspauschale für eine derartige Familienheimfahrt kann verkehrsmittelunabhängig in Anspruch genommen werden und auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen dafür keinerlei Kosten entstanden sind. Dies wird durch die verkehrs- und umweltpolitischen Lenkungszwecke gerechtfertigt. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 2013; Az: VI R 29/12
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