Rechtsnews 22.07.2015 Katharina Gärtner

Dürfen Angestellte nach Krankheit direkt ihren Urlaub antreten?

Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass ein Arbeitnehmer, der vor seinem Urlaub krankgeschrieben war, erst noch mindestens einen Tag arbeiten muss, bevor er den Urlaub antreten darf oder seinen Urlaub verschieben muss, wenn ein Kollege für ihn eingesprungen ist und seinen eigenen Urlaub zurückgestellt hat. Aber wie werden solche Fälle in der Praxis tatsächlich beurteilt?

Ein Fall aus der Praxis

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen urteilte zum Beispiel, dass ein bereits genehmigter Urlaub nicht verweigert werden darf, weil der Arbeitnehmer zuvor krankheitsbedingt gefehlt hat. Auch dürfen dem Betroffenen keine Sanktionen auferlegt werden, wenn er den Urlaub antritt, obwohl der Arbeitgeber dagegen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein leitender Angestellter wurde vor seinem bereits genehmigten Urlaub länger krank. Als er den Urlaub antreten wollte, verweigerte ihm sein Arbeitgeber dies mit der Begründung, dass Kollegen ihren Urlaub wegen seiner Erkrankung verschieben mussten. Der Betroffene bestand trotzdem auf seine freien Tage, woraufhin er von seiner Position enthoben wurde. Die Richter des LAGs entschieden, dass diese Maßnahme nicht gerechtfertigt war. Zum einen liegt in der Degradierung ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, da der Mitarbeiter nicht dafür bestraft werden darf, dass er sein Recht in Anspruch nimmt, zum anderen konnte der Arbeitnehmer nicht dazu gezwungen werden, von seinem Urlaub zurückzutreten, da kein Grund für eine Abänderung des festgelegten Urlaubs vorhanden war.

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Anspruch auf Abänderung des genehmigten Urlaubs

Der Anspruch auf eine Abänderung des festgesetzten Urlaubs ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Dort existiert keine Regelung, die es verbietet, direkt nach einer Erkrankung den geplanten Urlaub anzutreten oder die vorsieht, dass zwischen Krankheit und Urlaub eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen liegen muss. Ein genehmigter Urlaub darf nach §7 Abs. 1 BurlG nur in Ausnahmefällen verweigert werden, beispielweise aus dringenden betrieblichen Gründen. Dass jemand vorher krank war, darf bei der Entscheidung keine Rolle spielen, der genehmigte Urlaub ist trotz der Fehlzeit bindend.

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