Rechtsnews 29.06.2015 Christian R.

Forderung nach Schmerzensgeld bei zu spät erkanntem Tumor

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte einen beklagten Orthopäden zu einem Schmerzensgeld von 15.000 Euro, da durch seine grob fehlerhaft gestellte Diagnose bei der klagenden Patientin Komplikationen bei ihrer Behandlung aufgetreten waren. 

Tumorerkrankung wurde zu spät diagnostiziert

Die Patientin aus Steinfurt suchte erstmals im Jahre 2009 einen ortsansässigen Orthopäden auf, bei dem sie sich unter anderem über starke Schmerzen im rechten Bein beklagte. Dieser vermutete mitunter zunächst einen Kiefergelenkschaden sowie ein HWS-Syndrom. Doch die Schmerzen der Klägerin ließen trotz Behandlung nicht nach. Erst aufgrund einer kernspintomografischen Untersuchung im Jahre 2011 wurde bei der Patientin eine Tumorerkrankung diagnostiziert. Der Tumor konnte operativ entfernt werden, doch als Folge der Erkrankung litt die Patientin unter einer dauerhaften Fuß- und Großzehenheberschwäche. Die Klägerin forderte daraufhin ein Schmerzensgeld von dem behandelnden Orthopäden, da eine frühere Diagnose des Tumors die Folgeschäden der Behandlung verringert hätten.

Dauerhaft eingeschränkte Beweglichkeit durch Befundfehler

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten der Klägerin und verurteile den Beklagten zu einem Schmerzensgeld von 15.000 Euro. Ein hinzugezogener Sachverständiger konnte bestätigen, dass eine frühzeitiger gestellte Diagnose des Tumors durchaus möglich gewesen wäre und die Folgeschäden reduziert hätte. Der Beklagte hätte schon früher bildgebende Befunde veranlassen müssen, um den Beschwerden der klagenden Patientin weiter nachzugehen. Dem Urteil nach habe die Klägerin durch den groben Befunderhebungsfehler des beklagten Orthopäden und die daraus resultierende zeitliche Verzögerung der Behandlung unter einer dauerhaften Einschränkung ihrer Beweglichkeit zu leiden. Dies sei bei der Forderung nach Schmerzensgelds zu berücksichtigen und rechtfertige die Summe in Höhe von 15.000 Euro.

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  • Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.02.2015 – 3 U 166/13 –

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