Rechtsnews 03.11.2015 Theresa Smit

Cannabis bald auf Rezept?

Der Anbau, der Besitz und der Weiterverkauf von Cannabis sind
in Deutschland illegal. Lediglich sogenannte Kleinstmengen für den Eigenbedarf
werden von den Behörden toleriert. Auch für medizinische Zwecke werden
Arzneimittel wie Nabiximol ausgegeben, die Blätter und Blüten der Hanfpflanze
enthalten. Reines Cannabis ist hingegen nur für die Arzneimittelherstellung und
nicht für eine Therapie geeignet. In verarbeiteter Form wird es auch nicht von
den Krankenkassen finanziert. Dennoch gibt es die Möglichkeit, im Rahmen einer
Schmerztherapie Cannabis konsumieren zu dürfen.

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Patienten, die Cannabis etwa im Rahmen einer Schmerztherapie
benötigen, müssen eine ärztliche Stellungnahme einholen und eine Ausnahmegenehmigung
erwirken. Diese muss bei der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM
) beantragt werden. Dabei muss der
Patient nachweisen, dass keine anderen Therapieformen möglich sind und die Kosten
für eine Behandlung mit cannabishaltigen Arzneimitteln seine finanziellen
Möglichkeiten übersteigen. In einem solchen Fall hat das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen in Celle nun entschieden, dass die Kosten von der
Krankenkasse übernommen werden müssen.

Antragsteller darf Cannabistropfen als Medizin verwenden

Der 54-jährige Antragsteller leidet seit seiner Kindheit
unter der Krankheit Morbus Bechterew, die mit starken Schmerzen im
Rückenbereich verbunden ist. Seit dem Jahr 1982 wurden mehrere Therapien mit
Schmerzmitteln vergeblich durchgeführt. Aufgrund dessen erteilte die
Bundesopiumstelle dem Erkrankten eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von
Cannabis. Er beantragte bei seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten, wurde
jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass die Therapie nicht zur
vertragsärztlichen Versorgung gehöre. Das Sozialgericht Oldenburg wies seinen
Antrag ab und der Erkrankte ging in Revision.

Krankenkasse muss Cannabis-Konsum finanzieren

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen beschloss
daraufhin, dass die Krankenkasse bis zu einer eindeutigen Entscheidung dazu
verpflichtet sei, die Kosten für die Therapie zu übernehmen, diese im Fall
eines Sieges jedoch auch zurückfordern dürfe. An sich habe der Antragsteller
nachgewiesen, dass er die Tropfen dringend benötige, dennoch sei es unsicher,
ob die Krankenkasse wirklich dafür aufkommen müsse. Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 des
Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) sei die Krankenkasse zur Leistung
verpflichtet, wenn im Rahmen einer lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheit
eine Aussicht auf Heilung oder Linderung bestehe. Davon könne auch bei der
chronischen Schmerzerkrankung ausgegangen werden, wenn damit der Verlust von
Körperfunktionen einhergehe. Da es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, bis
zur Entscheidung im Hauptverfahren zu warten, müsse die Krankenkasse die Kosten
schon jetzt unter Vorbehalt übernehmen. Die Zeit bis zur eigentlichen
Verhandlung bleibt also spannend, insbesondere weil das Ergebnis vielen chronisch
Erkrankten eine Linderung ihrer Schmerzen durch Cannabiskonsum ermöglichen
könnte.

Quellen:

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.
September 2015, Az.: L 4 KR 276/15 B ER

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__2.html

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