Was ist die vorweggenommene Erbfolge?
Die hohe Erbschaftssteuer gem. Erbrecht sorgt bei vielen Erben für Unmut. Daher kann es sich lohnen, bereits zu Lebzeiten einen Teil des Erbes zu verschenken und sich nicht nur auf ein Testament zu verlassen. Bei einer solchen Schenkung handelt es sich um eine vorweggenommene Erbfolge, wenn es sich bei dem Beschenkten um eine gesetzlichen Erben handelt, der ohnehin einen Teil des Vermögens erhalten hätte. Durch diese Zuwendung wird ein Teil der Erbmasse nun bereits durch Vermögensübertragung vor dem Tod des Erblassers (Erbfall) verteilt und damit vor der Erbschaftsteuer bewahrt. Somit kann der der Schenker noch zu Lebzeiten sich in der Freude seiner Abkömmlinge sonnen. Vielleicht kann er noch von einer Gegenleistung profitieren. Bei einer klassischen Erbschaft entfallen diese Vorteile und entsteht der Nachteil einer hohen Schenkungssteuer.
Freibeträge bei Schenkungen
Nach § 16 vom Erbschaftsrecht und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) werden für Übertragungen unter Lebenden Freibeträge auf zu zahlende Steuern gewährt. Demnach sind Übertragungen von Vermögen zwischen Ehegatten in Höhe von bis zu 500.000 Euro in zehn Jahren steuerfrei, zwischen Eltern und Kindern können immerhin noch 400.000 Euro pro Dekade verschenkt werden. Die Schenkungen finden jedoch nicht nur statt, um Schenkungsteuer zu sparen, sondern sollen in den meisten Fällen auch dem Erhalt des Familienvermögens, der Versorgung des Beschenkten und seiner Familie sowie der Minderung des Pflichtteils dienen.
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Erhaltung des Familienvermögens
Im Falle eines Streits zwischen den Miterben kommt es oft zur Zerschlagung von wirtschaftlichen Einheiten wie dem Grundbesitz, einem Unternehmen oder einer Kunstsammlung. Eine gut durchdachte und vorweggenommene Erbfolge kann sowohl die Zersplitterung von Vermögenswerten als auch einen Erbschaftsstreit zwischen den Angehörigen verhindern. Eine rechtzeitige Übertragung motiviert außerdem den Nachfolger, den Besitz zu erhalten und zu vermehren. Der Anspruch auf einen Pflichtteil bleibt von der Schenkung unberührt.
Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Bei der Übertragung einer Immobilie durch einen Schenkungsvertrag ist es für den Schenker empfehlenswert, sich ein lebenslanges Nutzungsrecht (sog. Nießbrauch) vorzubehalten. Durch die Übertragung wird der Beschenkte zwar zum Eigentümer der Immobilie, kann aber die Immobilie oder ein Teil davon nicht selbst bewohnen oder vermieten. Die Nutzung steht alleine dem Nießbrauchsberechtigten nach § 1030 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu, der in der Immobilie wohnen oder sie vermieten darf. Sofern im notariellen Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten nichts anderes vorgesehen ist, muss der Nießbrauchsberechtigte für die laufenden Kosten aufkommen, während der Eigentümer für die außergewöhnlichen Aufwendungen zuständig ist. Alternativ zum Nießbrauchsrecht kann dem Schenker ein Wohnrecht eingeräumt und im Grundbuch eingetragen werden.
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