In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann die Kurzarbeit ein wichtiges Instrument für Unternehmen sein, Arbeitsplätze zu sichern und gleichzeitig die Kosten zu senken. Doch welche Regelungen gelten bezüglich der Kurzarbeit in Deutschland? Im Folgenden erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie der Antrag auf Kurzarbeit gestellt wird.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer vorübergehend verkürzt wird und sie für die ausgefallene Arbeitszeit einen finanziellen Ausgleich erhalten. Dies geschieht durch das sogenannte Kurzarbeitergeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt wird.
Wer kann Kurzarbeit beantragen?
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit beantragen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine arbeitslosenversicherungspflichtige Tätigkeit handelt und dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt. Zudem darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt sein und es darf kein Aufhebungsvertrag bestehen.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit dem Antrag auf Kurzarbeit stattgegeben wird, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erheblicher Arbeitsausfall: Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Dies kann durch wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien) bedingt sein.
- Beteiligung des Betriebsrats: In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser der Kurzarbeit zustimmen. Ohne Betriebsrat ist die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich.
- Arbeitszeitreduzierung: Die Arbeit muss in erheblichen Umfang reduziert werden. Mindestens ein Drittel der Belegschaft muss von einem Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein.
- Kein Ausschlussgrund: Es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen, wie z.B. unbezahlter Urlaub oder Krankheit.
- Anzeige: Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit anzeigen und den Arbeitsausfall begründen.
Wie stellt man den Antrag auf Kurzarbeit?
Der Antrag auf Kurzarbeit erfolgt in zwei Schritten:
- Anzeige des Arbeitsausfalls: Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit an. Dies muss schriftlich erfolgen und die wirtschaftlichen Gründe sowie den voraussichtlichen Zeitraum der Kurzarbeit darlegen.
- Bewilligungsantrag: Nachdem die Anzeige erfolgt ist, stellt der Arbeitgeber den eigentlichen Antrag auf Kurzarbeitergeld. Dieser Antrag muss ebenfalls bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.
Beispiele und konkrete Handlungsanweisungen
- Beispiel 1: Ein Unternehmen hat aufgrund einer Pandemie einen drastischen Auftragsrückgang und möchte Kurzarbeit einführen. Der Arbeitgeber setzt sich mit dem Betriebsrat zusammen und erklärt die Situation. Danach wird der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt.
- Beispiel 2: Als kleiner Betrieb ohne Betriebsrat erklärt der Arbeitgeber seinen Angestellten, dass aufgrund wirtschaftlicher Probleme die Arbeitszeit reduziert werden muss. Alle betroffenen Mitarbeiter stimmen der Kurzarbeit zu.
- Beispiel 3: Ein Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an und stellt anschließend den Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit. Der Arbeitgeber führt ausführliche Aufzeichnungen, um den Entgeltausfall zu belegen.
| Hindernisse | Mögliche Lösung |
|---|---|
| Unklare wirtschaftliche Gründe für Kurzarbeit | Unterstützung durch Arbeitsrecht-Anwalt oder Wirtschaftsberater bei der Begründung des Arbeitsausfalls |
| Keine Zustimmung des Betriebsrats | Kompromisslösungen mit Betriebsrat aushandeln oder Zustimmung der Belegschaft einholen |
| Verzögerungen bei der Agentur für Arbeit | Frühzeitige Anzeige des Arbeitsausfalls, direkte Kommunikation mit der Agentur |
Gesetze zur Kurzarbeit in Deutschland
Die Kurzarbeit in Deutschland ist durch verschiedene gesetzliche Regelungen geregelt. Hier finden Sie eine Liste der relevanten Gesetze, jeweils mit direktem Link zu den entsprechenden Gesetzestexten:
Sozialgesetzbuch (SGB) – Drittes Buch (III)
Das SGB III regelt die Berufliche Weiterbildung und Arbeitslosenversicherung. Es enthält wichtige Bestimmungen zur Kurzarbeit und dem Kurzarbeitergeld.
- § 95 SGB III – Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- § 96 SGB III – Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld
- § 97 SGB III – Berechnung und Leistung des Kurzarbeitergeldes
- § 98 SGB III – Anzeige des Arbeitsausfalls
Arbeitsförderungsgesetz
Das Arbeitsförderungsgesetz ergänzt die Regelungen des SGB III und enthält weitere Bestimmungen zur Förderung der Beschäftigung und dem Umgang mit Arbeitsausfällen.
Bezugsdauerverordnung (KugV)
Die KugV regelt die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld und die Voraussetzungen für die Verlängerung des Bezuges.
Erste und zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (KurzarbeitergeldV)
Diese Verordnungen regeln spezifische Anpassungen und Änderungen zur Kurzarbeitergeldverordnung.
- Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
- Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Arbeitsrechtliche Bestimmungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das BetrVG enthält Bestimmungen zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, inklusive der Einführung von Kurzarbeit.
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