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Rechtsschutzversicherung
Ratgeber 31.10.2023 Christian Schebitz

Was ist Enterben und wie geht es?

Enterben bedeutet, jemandem, der eigentlich ein gesetzliches Erbrecht hat, dieses zu entziehen oder einzuschränken. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man sich mit einem Kind oder Ehepartner zerstritten hat und ihm nichts hinterlassen möchte. Aber ist das überhaupt möglich? Und wenn ja, wie geht man vor? In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Enterbung.

Wer kann enterbt werden?

Grundsätzlich gilt in Deutschland der Grundsatz der Testierfreiheit. Das bedeutet, dass jeder Erblasser frei entscheiden kann, wen er in seinem Testament als Erben einsetzt und wen nicht. Allerdings gibt es Personen, die einen so genannten Pflichtteilsanspruch haben. Dies sind die nächsten Angehörigen des Erblassers, also seine Kinder, sein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner und seine Eltern. Diese Personen können nicht vollständig enterbt werden, sondern haben immer Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

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Was ist Enterben und wie geht es? erhalten

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Wie enterbt man jemanden?

Um jemanden zu enterben, muss man ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Darin müssen Sie ausdrücklich erklären, dass Sie eine bestimmte Person von der Erbfolge ausschließen oder ihr nur einen bestimmten Teil des Nachlasses zukommen lassen wollen. Dabei sollte man den Namen und die Adresse der enterbten Person so genau wie möglich angeben, um Verwechslungen zu vermeiden. Außerdem ist es ratsam, das Testament oder den Erbvertrag handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben oder notariell beglaubigen zu lassen, um seine Gültigkeit zu gewährleisten.

Welche Folgen hat die Enterbung?

Die Enterbung hat verschiedene Folgen. Zum einen ist der enterbte Erbe von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Das bedeutet, dass er keinen Anspruch auf den Nachlass hat und auch nicht an der Auseinandersetzung des Nachlasses beteiligt ist. Zum anderen hat der enterbte Erbe gegenüber den übrigen Erben einen Pflichtteilsanspruch. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Diesen Anspruch muss er innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers geltend machen.

Wie kann der Pflichtteil entzogen werden?

Es gibt nur wenige Fälle, in denen der Pflichtteil entzogen werden kann. Dazu muss ein wichtiger Grund vorliegen, der in § 2333 BGB aufgeführt ist. So kann jemandem der Pflichtteil entzogen werden, wenn er dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, sie körperlich misshandelt oder gröblich beleidigt oder sich weigert, Unterhalt zu leisten. Auch für die Entziehung des Pflichtteils ist ein Testament oder Erbvertrag erforderlich, in dem die Entziehung des Pflichtteils ausdrücklich erklärt und begründet wird.

Welche Fälle der Enterbung gibt es?

Die Enterbung kommt in der Praxis häufiger vor als man denkt. Hier drei Beispiele für typische Situationen:

  • Ein Vater hat zwei Kinder, von denen er eines bevorzugt und das andere vernachlässigt. In seinem Testament setzt er das bevorzugte Kind als Alleinerben ein und enterbt das andere Kind.
  • Eine Frau ist seit Jahren unglücklich mit ihrem Mann verheiratet und hat eine Affäre mit einem anderen Mann. In ihrem Testament setzt sie den Geliebten als Alleinerben ein und enterbt ihren Ehemann.
  • Ein Sohn hat sich von seiner Familie abgewandt und ist Mitglied einer radikalen Sekte geworden. Seine Eltern setzen in ihrem Testament die Tochter als Alleinerbin ein und enterben den Sohn.

Welche Einzelheiten sind zu beachten?

Wenn Sie jemanden enterben wollen, sollten Sie einige Details beachten, um unerwünschte Folgen zu vermeiden. Zum Beispiel sollte man bedenken, dass

  • Der enterbte Erbe hat einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass, um seinen Pflichtteil berechnen zu können.
  • Der enterbte Erbe hat auch Anspruch auf bestimmte Vermächtnisgegenstände, die zum sogenannten Voraus gehören, wie zum Beispiel Hausrat oder Hochzeitsgeschenke.
  • Der enterbte Erbe hat auch Anspruch auf bestimmte Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, wie Schenkungen oder Lebensversicherungen.
  • Der enterbte Erbe hat auch Anspruch auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Vermögen verschenkt oder verschwendet hat.

Welche Gesetze sind relevant?

Wenn man sich mit dem Thema Enterbung beschäftigt, sollte man sich mit den folgenden Gesetzen vertraut machen:

  • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere die §§ 1937-2385, die das Erbrecht regeln.
  • Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), insbesondere die §§ 343-356, die das Nachlassverfahren regeln.
  • Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), insbesondere die §§ 3-7, die die Steuerbefreiung beim Erwerb von Todes wegen regeln.

In Deutschland ist es möglich, einen erbberechtigten Verwandten zu enterben. Dazu müssen ein Testament oder Erbvertrag angefertigt werden um die Erbfolge zu ändern. Ist das nicht der Fall, tritt das gesetzliche Erbrecht in Kraft, auf dessen Basis alle gesetzlichen Erben einen Anteil erhalten. Verkündet der Verstorbene seinen Willen hingegen in einem Testament oder schließt einen Erbvertrag mit seinem Erben, werden nur die dort genannten Personen begünstigt. Eine Entziehung des Erbe ist daher möglich, wenn der Erbberechtigte nicht im Testament genannt oder explizit enterbt wird.

Wer kann enterbt werden?

Enterbt werden können nur Personen, die gesetzlich erbberechtigt sind. Dazu gehören neben dem Ehepartner oder Lebenspartner (abhängig vom Güterstand) auch die Erben erster Ordnung in Form der eigenen Kinder oder Enkelkinder. Sind diese nicht vorhanden oder bereits verstorben, werden die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bzw. dessen Großeltern bedacht. Für eine gültige Enterbung muss im Testament einfach ein anderer Erbe an deren Stelle eingesetzt werden.

Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, eine Person gezielt auszuschließen. Dabei sollte beachtet werden, dass ein Enterbter nach § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dennoch seinen Pflichtteil geltend machen kann. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss von den Erben eingefordert werden. Diese sind zur Auskunft über den Umfang des Erbes verpflichtet, damit auf dessen Basis der Anteil des Enterbten berechnet werden kann. Im Anschluss daran muss der Pflichtteil in monetärer Form ausgezahlt werden.

Ausschluss vom Pflichtteil und Pflichtteilsbeschränkung

Ein Ausschluss vom Pflichtteil ist nur möglich, wenn der Enterbte zum Beispiel dem Erblasser oder seiner Familie nach dem Leben trachtet oder ein Verbrechen gegen diese begangen hat. Auch, wenn die Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt oder der eigentlich Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Haftstrafe von mindestens einem Jahr oder einem Aufenthalt in einer Psychiatrie oder Erziehungsanstalt verurteilt wurde, kann ihm den Pflichtteilsanspruch entziehen.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Pflichtteilsbeschränkung, wenn der eigentlich Berechtigte zu verschwenderisch lebt oder verschuldet ist. In einem solchen Fall kann der Erblasser in seinem Testament anordnen, dass der Anteil des Erbberechtigten auf dessen gesetzliche Erben übergeht. Sie haben weitere Fragen zum Pflichtteil? Einer unserer Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Erbrecht hilft Ihnen gerne weiter.

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