Ratgeber 07.11.2023 Christian Schebitz

Was ist ein Erbfall?

Ein Erbfall tritt ein, wenn eine verstorbene Person Vermögen oder Schulden hinterlässt, die an ihre Erben übergehen. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person ein Testament hinterlassen hat oder nicht. Es gibt unterschiedliche rechtliche Folgen für die Erben im Einzelfall.

Wie erfährt man von einem Erbfall?

Wenn eine Person stirbt, müssen die Angehörigen oder andere Personen, die vom Tod Kenntnis haben, den Erbfall beim zuständigen Nachlassgericht anmelden. Das Gericht prüft dann, ob ein Testament existiert und wer die gesetzlichen Erben sind. Die Erben erhalten vom Gericht eine Benachrichtigung und einen Erbschein, der ihre Erbfolge und ihren Erbanteil bestätigt.

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Als Erbe hat man diverse Pflichten und Rechte, die man beachten muss. Man muss sich um den Besitz der verstorbenen Person kümmern, indem man ihr Vermögen und Schulden ermittelt, verwaltet und verteilt. Man muss auch alle Kosten, einschließlich Steuern, Gebühren und anderen Gebühren bezahlen, die mit dem Erbfall verbunden sind. Außerdem muss man entscheiden, ob man die Erbschaft annehmen oder ablehnen möchte.

Wie kann man eine Erbschaft annehmen oder ablehnen?

Man nimmt eine Erbschaft meist durch deutliche Handlungen an, die darauf schließen lassen, dass man sie annehmen will. Man nimmt eine Erbschaft meist durch deutliche Handlungen an, die darauf schließen lassen, dass man sie annehmen will. Hierzu zählen beispielsweise die Verfügung über den Nachlass, das Inbesitznehmen oder die Verwaltung desselben. Alternativ kann die Annahme einer Erbschaft auch ausdrücklich erklärt werden, zum Beispiel durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Eine Erbschaft kann nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abgelehnt werden. Hierfür muss eine ausdrückliche Erklärung bei einem Nachlassgericht oder Notar abgegeben werden. Wenn man die Erbschaft ausschlägt, wird man so behandelt, als ob man nie Erbe gewesen wäre.

Was sind Vor- und Nachteile davon, eine Erbschaft anzunehmen oder abzulehnen?

Das Annehmen einer Erbschaft hat den Vorteil, dass man das Vermögen der verstorbenen Person erbt und frei darüber entscheiden kann. Aber man kann auch für Schulden der verstorbenen Person haftbar sein und möglicherweise Steuern oder andere Kosten zahlen müssen. Eine angenommene Erbschaft kann man nicht mehr ablehnen.

Eine Erbschaft abzulehnen hat den Vorteil, dass man nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen muss und nichts bezahlen muss. Doch dafür kann man nicht mehr über das Erbe verfügen. Wenn man das Erbe einmal abgelehnt hat, kann man es nicht erneut annehmen.

Beispiele für einen Erbfall:

  • Anna stirbt ohne Testament. Sie hat zwei Kinder, Ben und Clara, die ihr Vermögen und ihre Schulden je zur Hälfte erben.
  • Bruno stirbt mit einem Testament, in dem er seine Frau Carla als Alleinerbin einsetzt. Sie erbt sein gesamtes Vermögen und seine Schulden.
  • Chris stirbt ohne Testament. Er hat einen Bruder David und eine Schwester Eva. David lehnt das Erbe ab. Als gesetzliche Erbin erbt Eva sein gesamtes Vermögen und seine Schulden.

Wichtige Informationen:

Die Erbschaftsteuer hängt vom Verwandtschaftsgrad des Verstorbenen und dem Wert des Nachlasses ab. Es gibt verschiedene Freibeträge und Steuersätze, die je nach Fall variieren.

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses und belaufen sich auf 10 bis 30 Euro pro 500 Euro Nachlasswert.

  • Das Weitergeben von Besitz nach dem Tod kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag verändert werden. Hierbei müssen gesetzliche Vorschriften beachtet werden, wie z.B. die Testierfähigkeit oder Schriftlichkeit.

Hinweise zur Vorgehensweise:

  • Im Falle eines Erbfalls sollten Sie zuerst den Nachlass prüfen und überprüfen, ob ein Testament vorhanden ist.
  • Wenn Sie die Erbschaft annehmen möchten, müssen Sie die Abwicklung des Nachlasses organisieren und mögliche Kosten und Steuern bezahlen.
  • Falls Sie die Erbschaft ablehnen möchten, müssen Sie dies innerhalb von sechs Wochen klar und nachweisbar erklären.
  • Wenn Sie Fragen oder Probleme haben, empfehlen wir Ihnen, sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht zu wenden.

Links zu einschlägigen Gesetzen:

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen (die Erbschaft) nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben bzw. Miterben) über. Als Ablebenszeitpunkt bzw. der Todeszeitpunkt wird dabei im Erbrecht der Gesamthirntod festgelegt. Mit anderen Worten der Erbfall tritt ein, sobald nach heutigem Stand der Medizin bei der betreffenden Person keine Hirnströme mehr festgestellt werden können. Die Abwicklung des Erbfalls obliegt dem bzw. den Erben.

0Die Erben werden im Moment des Todes Inhaber von allen Vermögenswerten des Erblassers (das sog. Erbe), rücken an seiner Stelle in alle Verträge ein, müssen im Zweifel alle seine Schulden bezahlen. Nach der Befriedigung der Gläubiger kann das verbleibende Vermögen verteilt werden. Alle Antworten und Fragen zum Erbe finden Sie im Folgenden.

Nach dem Todesfall

Zunächst ist dem zuständigen Standesamt der Totenschein vorzulegen. In der Regel beauftragen die engsten Familienangehörigen (nicht zwangsweise als Erben) ein Bestattungsunternehmen mit der Beerdigung. Dieses kontaktiert die Behörden, beantragt die Sterbeurkunde. Sie dient vor allem zur Abmeldung der Rente und auch zur Beantragung der „Witwenrente“. Mit der Sterbeurkunde kann man sich dann den Erbschein für das Erbe ausstellen lassen. Erst damit kann die Erbschaft  des Erblassers gem. Testament, ggf. auch an eine Erbengemeinschaft, verteilt werden.

Anfallende Kosten für z.B. die Beerdigung, die Sterbeurkunde, den Totenschein, den Rechtsanwalt etc. können zunächst aus dem Nachlassvermögen beglichen werden. Alle Rechnungen, die darüber hinaus offen bleiben, sind von den Erben und Familienangehörigen zu zahlen.

Erfassung des Nachlasses

Berechtigte Erben des Erblassers werden gem. Erbrecht vom Nachlassgericht ermittelt, damit sie ihre Rechte am Erbe wahrnehmen können. Das Gericht lässt hierbei mittels öffentlicher Bekanntmachungen oder mit Hilfe professioneller „Erbensucher“ nach den Erben suchen.

Das Nachlassverzeichnis wird meist von den Erben erstellt und erfasst den Hausrat, sowie Vermögenswerte und bestehende Verbindlichkeiten. Es wird dann mit dem Testament (“letzter Wille”) abgestimmt.

Schutz der Gläubiger

Mit dem Erbfall geht der gesamte Nachlass des Erblassers direkt als das sog. Sondereigentum auf die Erben über. Dieses Sondereigentum besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, es verschmilzt aber auch nicht mit dem Vermögen des Erben. Der Alleinerbe erwirbt den gesamten Nachlass als Sondervermögen, getrennt von seinem eigenen Vermögen. Diese Konstruktion dient dem Schutz der Gläubiger des Erblassers.

Bestehende Verträge des Erblassers

Grundsätzlich werden Familienmitglieder zunächst Vertragspartner in einem bestehenden Mietverhältnis des Verstorbenen, jedoch können Sie dieses unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Der Vermieter ist so schnell wie möglich über den Tod des Mieters zu informieren.

Sonstige Verträge, Bankenverbindlichkeiten, Abonnements und Vereinsmitgliedschaften werden von den Erben als Vertragspartnern übernommen. Sie haben daher alle Vertragspartner über den Todesfall in Kenntnis zu setzen. Nach Sichtung der Papiere und Unterlagen des Verstorbenen kann die Erbengemeinschaft solche Verträge kündigen.

Was passiert mit den Schulden des Erblassers?

Schulden sind grundsätzlich von den Erben zu begleichen, d.h. ein Erblasser kann auch Schulden vererben! Reicht das geerbte Vermögen dafür nicht aus, müssen die Erben ihr privates Vermögen zur Begleichung verwenden (gem. Erbrecht). Ist dies nicht möglich, können sie einen Antrag auf Insolvenz über das geerbte Vermögen stellen oder sie können das Erbe ausschlagen.

Was passiert im Erbfall ohne Testament?

Hat der Erblasser kein Testament, keinen Erbvertrag, keine anderweitige Verfügung hinterlassen, wird das Vermögen von den nächsten Verwandten bzw. Nachfolgern des Verstorbenen übernommen, d.h. es greifen Vorschriften der gesetzlichen 32 (Erbrecht). Diese werden auch „Ordnungen“ genannt.

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