Ratgeber 17.01.2019 rechtsanwalt.com

Erbfall

Ratgeber zum Thema Erbfall und Erben

Definition “Erbfall” Mit dem Erbfall bezeichnet man den Tod einer Person, der den Übergang des Vermögens des Erblassers auf die Erben auslöst.

Was ist ein Erbfall?

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen (die Erbschaft) nach § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben bzw. Miterben) über. Als Ablebenszeitpunkt bzw. der Todeszeitpunkt wird dabei im Erbrecht der Gesamthirntod festgelegt. Mit anderen Worten der Erbfall tritt ein, sobald nach heutigem Stand der Medizin bei der betreffenden Person keine Hirnströme mehr festgestellt werden können. Die Abwicklung des Erbfalls obliegt dem bzw. den Erben. Die Erben werden im Moment des Todes Inhaber von allen Vermögenswerten des Erblassers (das sog. Erbe), rücken an seiner Stelle in alle Verträge ein, müssen im Zweifel alle seine Schulden bezahlen. Nach der Befriedigung der Gläubiger kann das verbleibende Vermögen verteilt werden. Alle Antworten und Fragen zum Erbe finden Sie im Folgenden.

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Nach dem Todesfall

Zunächst ist dem zuständigen Standesamt der Totenschein vorzulegen. In der Regel beauftragen die engsten Familienangehörigen (nicht zwangsweise als Erben) ein Bestattungsunternehmen mit der Beerdigung. Dieses kontaktiert die Behörden, beantragt die Sterbeurkunde. Sie dient vor allem zur Abmeldung der Rente und auch zur Beantragung der „Witwenrente“. Mit der Sterbeurkunde kann man sich dann den Erbschein für das Erbe ausstellen lassen. Erst damit kann die Erbschaft  des Erblassers gem. Testament, ggf. auch an eine Erbengemeinschaft, verteilt werden.

Anfallende Kosten für z.B. die Beerdigung, die Sterbeurkunde, den Totenschein, den Rechtsanwalt etc. können zunächst aus dem Nachlassvermögen beglichen werden. Alle Rechnungen, die darüber hinaus offen bleiben, sind von den Erben und Familienangehörigen zu zahlen.

Erfassung des Nachlasses

Berechtigte Erben des Erblassers werden gem. Erbrecht vom Nachlassgericht ermittelt, damit sie ihre Rechte am Erbe wahrnehmen können. Das Gericht lässt hierbei mittels öffentlicher Bekanntmachungen oder mit Hilfe professioneller „Erbensucher“ nach den Erben suchen.

Das Nachlassverzeichnis wird meist von den Erben erstellt und erfasst den Hausrat, sowie Vermögenswerte und bestehende Verbindlichkeiten. Es wird dann mit dem Testament (“letzter Wille”) abgestimmt.

Schutz der Gläubiger

Mit dem Erbfall geht der gesamte Nachlass des Erblassers direkt als das sog. Sondereigentum auf die Erben über. Dieses Sondereigentum besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit, es verschmilzt aber auch nicht mit dem Vermögen des Erben. Der Alleinerbe erwirbt den gesamten Nachlass als Sondervermögen, getrennt von seinem eigenen Vermögen. Diese Konstruktion dient dem Schutz der Gläubiger des Erblassers.

Bestehende Verträge des Erblassers

Grundsätzlich werden Familienmitglieder zunächst Vertragspartner in einem bestehenden Mietverhältnis des Verstorbenen, jedoch können Sie dieses unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Der Vermieter ist so schnell wie möglich über den Tod des Mieters zu informieren.

Sonstige Verträge, Bankenverbindlichkeiten, Abonnements und Vereinsmitgliedschaften werden von den Erben als Vertragspartnern übernommen. Sie haben daher alle Vertragspartner über den Todesfall in Kenntnis zu setzen. Nach Sichtung der Papiere und Unterlagen des Verstorbenen kann die Erbengemeinschaft solche Verträge kündigen.

Was passiert mit den Schulden des Erblassers?

Schulden sind grundsätzlich von den Erben zu begleichen, d.h. ein Erblasser kann auch Schulden vererben! Reicht das geerbte Vermögen dafür nicht aus, müssen die Erben ihr privates Vermögen zur Begleichung verwenden (gem. Erbrecht). Ist dies nicht möglich, können sie einen Antrag auf Insolvenz über das geerbte Vermögen stellen oder sie können das Erbe ausschlagen.

Was passiert im Erbfall ohne Testament?

Hat der Erblasser kein Testament, keinen Erbvertrag, keine anderweitige Verfügung hinterlassen, wird das Vermögen von den nächsten Verwandten bzw. Nachfolgern des Verstorbenen übernommen, d.h. es greifen Vorschriften der gesetzlichen 32 (Erbrecht). Diese werden auch „Ordnungen“ genannt.

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