Rechtsnews 19.08.2012 Anna Schön

Fiktive Einkünfte bei der Berechnung von Unterhalt zulässig?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in drei Fällen zu entscheiden, ob es zulässig ist, fiktive Einkünfte einem Unterhaltsverpflichteten zuzurechnen. Das heißt, dass einem Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung seines Einkommens nicht nur die tatsächlichen Einkünfte, sondern auch fiktive Einkünfte zugerechnet werden, die er nach der Auffassung des Gerichts in der Lage wäre zu erzielen.

Drei Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht

Im ersten Verfahren ging es um einen Mann aus Ghana, der aus seiner Arbeit als Küchenhilfe 1.027 EUR netto monatlich bezieht. Das Amtsgericht verurteilte ihn 199 EUR im Monat an seinen minderjährigen Sohn zu zahlen, da es ihm möglich wäre, auf einen Bruttoarbeitslohn von 10 EUR pro Stunde zu kommen und Fehlbeträge durch eine Nebentätigkeit auszugleichen. Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren ist gelernter Baumaschinist und Betonfacharbeiter. Er hat eine körperliche Behinderung und lebt von Sozialhilfe. Das Amtsgericht nahm an, dass er durch Bemühungen eine Arbeit als Nachtportier oder Pförter erlangen könnte und verurteilte ihn daher zu einer Unterhaltszahlung von 285 EUR im Monat. Im letzten Fall war der Beschwerdeführer ebenfalls körperlich behindert und auf Sozialleistungen angewiesen. Er wurde zu einer Unterhaltszahlung von 225 EUR im Monat verurteilt, da er keine Bemühungen um eine Arbeit nachgewiesen habe.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit von Unterhaltspflichtigen

Das BVerfG rechtfertigt die Zurechnung fiktiver Einkünfte zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen damit, dass Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besäßen. Der Unterhaltsverpflichtete darf es nicht unterlassen, einer ihm möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl ihm dies „bei gutem Willen“ möglich wäre. Voraussetzung der Zurechnung fiktiver Einkünfte sei daher, dass erstens der Unterhaltsverpflichtete Erwerbsbemühungen unterlässt und zweitens die erforderlichen Einkünfte objektiv erzielbar sind. Die zweite Voraussetzung richtet sich beispielsweise nach dem Alter, der beruflichen Qualifikation, der Erwerbsbiographie, dem Gesundheitszustand und der Arbeitsmarktsituation.

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BVerfG hebt die Entscheidungen der Oberlandesgerichte auf 

Das Oberlandesgericht hat im Verfahren 1 BvR 774/10 die Voraussetzungen für eine Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen missachtet. Eine Beschwerde gegen die Anrechnung fiktiver Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit ist hingegen unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nicht vorgebracht hat. In den beiden anderen Verfahren folgt das BVerfG der Auffassung der Gerichte insoweit, dass die Beschwerdeführer sich nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht haben. Jedoch die objektive Möglichkeit der Erzielung der erforderlichen Einkünfte sei nicht ausreichend begründet worden. Das BVerfG hob die Entscheidungen auf und verwies die Sachverhalte an die Oberlandesgerichte zurück, damit diese erneut entscheiden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.07.2012

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