Das Urheberrecht an Fotos ist ein komplexes und oft missverstandenes Thema. Viele Menschen glauben, dass sie Fotos, die sie im Internet finden oder von einem Fotografen erhalten haben, nach Belieben verwenden dürfen. Doch das ist ein Irrtum, der teuer werden kann.
Ein Beispiel dafür ist das Urteil des Landgerichts Köln aus dem Jahr 2007 (Az. 28 O 551/06), das in der Blogosphäre für viel Aufregung sorgte (vgl. Lawblog). Eine Fotografin hatte gegen einen Kunden geklagt, der die von ihrer Mitarbeiterin angefertigten Passbilder auf seiner Homepage veröffentlicht hatte. Das Gericht gab der Klägerin Recht und sah darin eine Urheberrechtsverletzung.
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Zwar hatte der Kunde gegenüber der Fotografin angegeben, die Fotos “online” nutzen zu wollen, die Fotografin verstand darunter jedoch nur die Nutzung im Rahmen einer Online-Bewerbung. Das Gericht wandte daher die so genannte Zweckübertragungstheorie an, nach der nur das übertragen wird, was an Rechten erforderlich ist. Der Rest verbleibt beim Urheber.
Das Urteil wurde von vielen als überraschend und gefährlich empfunden. Befürchtet wurde eine neue Abmahnwelle gegen Webseitenbetreiber, die unwissentlich fremde Fotos verwenden. Aber war diese Sorge berechtigt?
Wann sind Bilder urheberrechtlich geschützt?
Aus rechtlicher Sicht handelte es sich um einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Änderung der Rechtslage bedeutete. Die gesetzliche Norm des § 72 UhrG, die Lichtbilder schützt, besteht seit Jahrzehnten und sollte daher bekannt sein. Auch die Zweckübertragungslehre ist ein etablierter Grundsatz des Urheberrechts.
Das Problem lag vielmehr in der unklaren Kommunikation zwischen Fotograf und Auftraggeber und der fehlenden schriftlichen Vereinbarung über die Nutzungsrechte. Hätte der Kunde seine Nutzungsabsicht “online” genauer definiert oder hätte die Fotografin ihm ein schriftliches Angebot mit den entsprechenden Nutzungsbedingungen unterbreitet, wäre es wohl nicht zu dem Rechtsstreit gekommen.
Habe ich auf meine Bilder ein Urheberrecht?
Ja, Sie haben ein Urheberrecht an den Fotos, die Sie selbst gemacht haben. Das Urheberrecht schützt Fotografien aller Art als geistige Schöpfungen. Als Urheber oder Urheberin besitzen Sie die ausschließlichen Rechte an den Fotos, einschließlich der Rechte zur Nutzung, Vervielfältigung und Veröffentlichung.
Das Urheberrecht unterscheidet jedoch zwei Kategorien von Fotos: Lichtbildwerke und Lichtbilder². Lichtbildwerke sind Fotos, die eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen und die persönliche Handschrift des Fotografen oder der Fotografin erkennen lassen². Lichtbilder sind Fotografien ohne besondere Gestaltungshöhe, die nur eine bloße Abbildung der Wirklichkeit darstellen².
Die Unterscheidung ist für die urheberrechtliche Schutzdauer von Bedeutung. Lichtbildwerke sind 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin geschützt und gehen dann auf die Erben über². Fotografien sind nur 50 Jahre nach ihrer Veröffentlichung oder Herstellung geschützt².
Das Urheberrecht an eigenen Fotos ist nicht übertragbar. Sie können aber anderen Personen Nutzungsrechte einräumen, zum Beispiel durch einen Lizenzvertrag oder eine Creative-Commons-Lizenz². Dabei sollten Sie immer genau festlegen, welche Nutzungsarten erlaubt sind und welche nicht.
Beachten Sie auch, dass das Recht am eigenen Bild (Bildnisschutz) auch für Ihre eigenen Fotos gilt. Das bedeutet, dass Sie Fotos von anderen Personen nicht ohne deren Einwilligung veröffentlichen dürfen, wenn deren berechtigte Interessen verletzt werden könnten. Dies gilt insbesondere für Aufnahmen im privaten Bereich oder in Situationen, die für die abgebildete Person nachteilig sind.
Wenn Sie also Ihre eigenen Fotos rechtssicher verwenden wollen, sollten Sie folgende Regeln beachten:
– Informieren Sie sich über das Urheberrecht an Fotos und beachten Sie die Schutzfristen.
– Legen Sie Ihre Nutzungsabsichten klar und schriftlich fest.
– Einverständnis der abgebildeten Personen einholen
– Respektieren Sie die Rechte anderer und vermeiden Sie unerlaubtes Kopieren oder Verlinken.
Wann dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden?
Fotos ohne Einwilligung dürfen nur unter bestimmten Umständen veröffentlicht werden. Das hängt davon ab, ob die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden oder nicht ¹.
Das Recht am eigenen Bild ist in §§ 22f. KUG (Kunsturhebergesetz) geregelt und schützt die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person ¹. Danach dürfen Fotos von anderen Personen nur mit deren Zustimmung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden ¹.
Es gibt aber einige Ausnahmen von dieser Regel, die in § 23 KUG aufgezählt sind. Dazu gehören zum Beispiel:
– Bilder von Personen der Zeitgeschichte
– Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
– Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
– Bilder, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient ¹
Diese Ausnahmen gelten aber nur dann, wenn durch die Veröffentlichung kein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird ¹. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Fotos entstellend, herabwürdigend oder bloßstellend wirken oder wenn sie das Privatleben der Person offenbaren ².
Die Abwägung zwischen dem Veröffentlichungsinteresse und dem Geheimhaltungsinteresse muss im Einzelfall erfolgen und berücksichtigt unter anderem den Nachrichtenwert des Fotos sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ².
Neben dem Recht am eigenen Bild muss auch das Datenschutzrecht beachtet werden. Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) gilt für alle personenbezogenen Daten, zu denen auch Fotos gehören können ³. Die DSGVO erlaubt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur dann, wenn eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt.
Eine mögliche Rechtsgrundlage ist die Einwilligung der betroffenen Person. Diese muss freiwillig, informiert und eindeutig erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden ³.
Eine andere mögliche Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten. Dieses muss gegenüber den Interessen oder Grundrechten der betroffenen Person abgewogen werden und kann zum Beispiel journalistische Zwecke umfassen ³.
Die DSGVO sieht außerdem Informationspflichten für den Verantwortlichen vor sowie Betroffenenrechte für die betroffene Person wie das Recht auf Auskunft , Löschung oder Widerspruch [^3 ^].
Quellen und Links hierzu:
¹ KLUGO – Veröffentlichung von Fotos ohne Zustimmung – DSGVO
² Meinanwalt.at – Bildnisschutz – dürfen Bilder von Personen ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden?
³ Datenschutzkanzlei.de – Fotografieren und DSGVO – Es geht auch ohne Einwilligung
Welche Urteile zum Urheberrecht an Fotos gibt es?
- Das Landgericht Köln war auch nicht das einzige Gericht, das sich mit dem Urheberrecht an Fotos auseinandersetzen musste. In den letzten Jahren gab es zahlreiche weitere Urteile zu diesem Thema, die unterschiedliche Aspekte beleuchteten.
- So entschied das OLG Frankfurt am Main im Jahr 2018 (Az. 11 U 71/16), dass eine Fotografie eines Gemäldes kein eigenständiges Lichtbildwerk darstelle und daher keinen urheberrechtlichen Schutz genieße.
- Im Jahr 2019 entschied das Oberlandesgericht München (Az. 29 U 1091/18), dass sich eine Creative Commons-Lizenz, unter der ein Foto veröffentlicht wurde, nicht automatisch auf alle Bearbeitungen des Fotos erstreckt.
- Und 2020 entschied der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 228/19), dass die Verlinkung eines Fotos ohne Zustimmung des Urhebers keine öffentliche Wiedergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Fazit zum Urheberrecht am Foto
Diese Beispiele zeigen, wie vielfältig und dynamisch das Urheberrecht an Fotos ist und wie wichtig es ist, sich darüber zu informieren und abzusichern.
Das Fazit könnte also lauten: Nutzungsabsichten sollten genau und möglichst schriftlich formuliert werden. Vorsicht
Weitere Quellen und Links
- WKO.at – Das Urheberrecht bei Fotos
Urheberrecht.de – Werke der Fotografie im Urheberrecht
Saferinternet.at – Was ist das „Recht am eigenen Bild“?
Firma.de – Urheberrecht Bilder: So können Sie Fotos rechtssicher nutzen - Kanzlei Dr. Bahr – LG Köln: Urheberrechtsschutz bei Passbildern für Webseiten – ein Sturm im Wasserglas
- Telemedicus.info – Das Urteil des LG Köln vom 20.12.06
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