Bei einer Reparatur oder für einem Hausbau werden aufgrund der fehlenden Fertigkeiten Handwerker beauftragt. Leider werden die Arbeiten dabei nicht immer zur
Zufriedenheit des Kunden durchgeführt. Ein solcher Baumangel liegt etwa vor,
wenn das sogenannte Werk nicht vollständig oder funktionsfähig ist. Die genaue Leistung
ist im Werkvertrag festgelegt, der den Handwerker zur Leistung und den Kunden
zur Zahlung verpflichtet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass beide
Parteien ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.
Dennoch existiert zum Schutz des Auftraggebers nach § 641
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Zurückbehaltungsrecht. Demnach kann der
Besteller bei Mängeln einen Teil der Vergütung verweigern. Der Betrag beläuft
sich in den meisten Fällen auf das Doppelte der Kosten, die für die Beseitigung
des Mangels erforderlich wären. Für die Durchsetzung des Zurückbehaltungsrechts
ist jedoch eine korrekte Vorgehensweise nötig.
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Was tun bei
Baumängeln?
Nach der Vollendung der handwerklichen Arbeit sollte zusammen
mit dem Handwerker und im Idealfall auch zusammen mit einem fachkundigen Dritten die
Abnahme durchgeführt werden. Sind dabei bereits erhebliche Mängel erkennbar,
sollten Sie die Abnahme verweigern. Auf keinen Fall sollten selbst Reparaturarbeiten
durchgeführt werden. Bei kleineren Mängeln genügen im Regelfall eine
ausreichende Dokumentation und eine Mängelrüge. Diese sollte eine mindestens
14-tägige Frist zur Mängelbeseitigung enthalten und dem Handwerker in
schriftlicher Form als Einschreiben mit Rückschein zugesendet werden. Ebenso
sollte vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht und ein Teil der Vergütung
einbehalten werden. Reagiert der Handwerker nicht, kann ihm eine weitere
Nachfrist gewährt werden. Wurden die Mängel danach immer noch nicht
ausgebessert, kann die Vergütung vermindert, ein anderer Handwerker beauftragt
oder vom Vertrag zurückgetreten werden. In einem solchen Fall sollte ein
kompetenter Rechtsanwalt für Vertragsrecht eingeschaltet werden, der bei den
Formalitäten hilft und mögliche Schadensersatzforderungen durchsetzt.
Verjährung von Baumängeln
Zahlreiche Baumängel werden jedoch erst im Nachhinein
sichtbar, nachdem die Abnahme und die Bezahlung bereits erfolgt sind. In einem
solchen Fall kann sich der Besteller immer noch auf die Gewährleistungsrechte
berufen. Diese müssen vom Handwerker bei Verträgen nach §634a BGB für fünf
Jahre und bei Verträgen nach § 13 der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/B) vier Jahre lang gewährt werden. So wird
gewährleistet, dass der Mangel auch noch nach einigen Jahren behoben wird.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__641.html
http://dejure.org/gesetze/VOB-B/13.html
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