Wenn Sie eine Tischreservierung in einem Restaurant nicht rechtzeitig absagen und einfach nicht erscheinen (sogenannter „No-Show“), kann das für Sie zum Kostenrisiko werden — insbesondere wenn das Restaurant entsprechende Bedingungen vorher klar gemacht hat. (HOGAPAGE)
Welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen drohen
✅ Grundsätzlich möglich: Vertragsanspruch auf Schadensersatz
- Durch eine Reservierung kann ein vertragliches Schuldverhältnis entstehen: Das Restaurant verpflichtet sich, einen Tisch bereitzuhalten; Sie verpflichten sich im Gegenzug, zu erscheinen. (legendhotel.de)
- Erscheinen Sie ohne Absage nicht, liegt ein möglicher Schadensersatzanspruch des Restaurants vor — also eine Zahlungspflicht, um den entstandenen Aufwand bzw. entgangenes Geschäft auszugleichen. (HOGAPAGE)
💶 No-Show-Gebühr oder Ausfallhonorar möglich
Viele Restaurants nutzen konkrete Regelungen (oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB) und verlangen bei Nichterscheinen eine pauschale Gebühr („No-Show-Gebühr“ / „Ausfallhonorar“) — typischerweise abhängig von der Anzahl der reservierten Personen. (Ox & Klee)
Beispiele:
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- Ein Restaurant verlangt bei Nichterscheinen trotz Reservierung 10 € pro reserviertem Gast. (Berggasthof & Hotel Kranich)
- Ein anderes erhebt eine Gebühr von 230 € pro Person, wenn nach Ablauf der kostenlosen Stornofrist gar nicht erschienen oder zu spät erschienen wurde. (Ox & Klee)
- In vielen Restaurants: 50 € oder mehr pro Person, je nach Standort und Angebot. (Berliner Zeitung)
📝 Voraussetzung: Vorherige Vereinbarung und Hinweis
Damit eine solche Gebühr rechtlich zulässig ist, muss bei der Reservierung deutlich gemacht werden, dass bei Nichterscheinen Kosten entstehen können. Anders gesagt: Es muss eine klare Vereinbarung — idealerweise schriftlich/AGB — vorliegen. (Verbraucherzentrale Niedersachsen)
Fehlt dieser Hinweis, besteht meist keine belastbare Grundlage für eine Zahlungspflicht — dann kann das Restaurant allenfalls dann etwas fordern, wenn es tatsächlich einen nachweisbaren Schaden hat. (HOGAPAGE)
⚠️ Keine automatische Strafanzeige
- Der oft kolportierte Begriff „Zechprellerei“ ist rechtlich irreführend. Ein einfacher No-Show ohne böse Absicht begründet keine strafrechtliche Handlung. (Berliner Zeitung)
- Eine strafrechtliche Verfolgung käme nur in Betracht, wenn Sie von Anfang an mit der Absicht reserviert haben, nicht zu bezahlen (was ausdrücklich vorsätzlich sein müsste). (Berliner Zeitung)
Warum Restaurants auf solche Gebühren setzen
- Für Gastronomiebetriebe bedeuten unveränderte Reservierungen ohne erscheinende Gäste oft tatsächliche wirtschaftliche Verluste — weil Tische blockiert werden, Zutaten eingekauft sind, Personal eingeplant ist und bei kurzfristigem Absagen selten Ersatzgäste finden. (dehoga-nrw.de)
- Durch Gebühren oder Kreditkarten-Hinterlegung versuchen Restaurants, Planungssicherheit zu gewinnen und entstehende Verluste abzumildern. (HOGAPAGE)
Was Sie tun sollten, um Probleme zu vermeiden
- Prüfen Sie bei der Reservierung, ob Stornierungsbedingungen bzw. Gebühren benannt sind.
- Wenn Sie nicht kommen können: rechtzeitig absagen (am besten telefonisch oder per E-Mail).
- Bei fehlendem Hinweis auf Stornogebühren: Höchstwahrscheinlich keine Zahlungspflicht — aber das Restaurant kann ggf. konkreten Schaden geltend machen (z. B. entstandene Lebensmittelkosten).
💡 Praxistipp
Wenn Sie eine Reservierung gemacht haben und merken, dass Sie doch nicht kommen: Frühzeitig absagen — nicht nur aus Höflichkeit, sondern auch um rechtliche oder finanzielle Risiken zu vermeiden.
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