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Fachbeitrag 08.11.2022

Datenschutzverstoß bei Facebook:


Betroffene haben Recht auf Schadensersatz von bis zu 5.000 Euro!

Bei einem Datenleck sind sensible Daten von insgesamt 530 Millionen Personen des Facebook-Netzwerks verschwunden und im Internet veröffentlicht worden. Das ist ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Demnach steht Betroffenen unter Umständen Schadensersatz in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro zu. Das erste Landgericht hat Facebook nun verurteilt.

Das 21. Jahrhundert gilt als das Zeitalter der Daten, und die Datenökonomie ist eine zentrale Triebkraft der modernen Wirtschaft. Daher sind Daten ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor – und zugleich Gegenstand weitreichender Schwierigkeiten für Unternehmen und Nutzer. Unter anderem findet ein schwunghafter Handel mit den persönlichen Daten von Nutzern im Internet statt. Dazu gehören beispielsweise Bestellinformationen, Telefonnummern und Bankverbindungen. Diese Daten werden von Unternehmen verkauft, um individuelles Marketing etc. leichter zu ermöglichen, aber es findet auch regelmäßig Datendiebstahl statt. Dann können sensible persönliche Informationen für kriminelle Vorgänge, beispielsweise Erpressungs- oder Phishing-Versuche, genutzt werden.

Sechs Millionen Deutsche vom Facebook-Datenleck betroffen

Auch aufgrund eines mangelhaften Umgangs mit Datenschutzvorschriften können Fehler mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen passieren. In besonderem Umfang waren 2021 beispielsweise Nutzer der Social Media-Plattform Facebook (heute Meta-Konzern) von Datenlecks betroffen. Sensible Daten von insgesamt 530 Millionen Personen wurden aus einer Sicherheitslücke des Facebook-Netzwerks erbeutet und im Internet veröffentlicht. Diese beinhalten Namen, E-Mail-Adressen, Handynummern, Geburtsdaten sowie Angaben zum Beziehungsstatus. Am Osterwochenende 2021 waren in einem Hackerforum 33 Millionen Datensätze von Facebook-Usern aufgetaucht. Dies betrifft auch etwa sechs Millionen deutsche Nutzer. Die enthüllten Informationen umfassen vollständige Namen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie persönliche Angaben wie Beziehungsstatus. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern sehr gefährlich, denn durch die Fülle an erbeuteten sensiblen Nutzer-Daten können Täter täuschend echt aussehende SMS, E-Mails und andere digitale Nachrichten versenden und damit große Schäden verursachen.

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Feste Rechtsrahmen für Unternehmen im Umgang mit persönlichen Daten der Nutzer

„Facebook hat damit auf eklatante Weise gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Diese definiert einen festen Rechtsrahmen für Unternehmen im Umgang mit den persönlichen Daten der Nutzer. Wer dagegen verstößt, kann sich Schadenersatzforderungen ausgesetzt sehen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos und bei Datendiebstahl und Datenlecks spezialisiert.

Fragen zum Thema? Senden Sie dem Autor, Dr. Gerrit W. Hartung, eine Nachricht.

Auf der Grundlage des persönliches Auskunftsrechts nach Art. 15 Datenschutz-Grundversordnung (DSGVO) können Nutzer Auskunft gegenüber Facebook verlangen, ob sie vom Datenleck betroffen sind. Wird keine oder eine unvollständige Auskunft erteilt, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ergeben. Nutzer haben dann das Recht, von Facebook Schadensersatz in einer Höhe von bis zu 5.000 Euro sowie Auskunft über die Verarbeitung der persönlichen Daten und Unterlassung für die Zukunft zu verlangen. Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft stellt ein kostenloses Online-Formular zur Verfügung, mit dem Nutzer ihren individuellen Fall im Datenskandal prüfen lassen können.

Erstes verbraucherfreundliches Urteil vor dem Landgericht Zwickau

So muss ein Unternehmen beispielsweise nach Art. 32 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Sicherheit der Verarbeitung sicherstellen. Darin wird festgelegt, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen müssen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Und gemäß Art. 34 DSGVO sind Betroffene eines Datenlecks umgehend zu informieren, sobald die Kenntnis des Lecks bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vorliegt. „Diese Information ist seitens Facebook nicht ergangen, sodass daraus aus Art. 82 DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz folgt. Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“, betont Dr. Gerrit W. Hartung.

„Auch wenn es sich um einen jungen Sachverhalt handelt, ist bereits ein verbraucherfreundliches Urteil vor dem Landgericht Zwickau wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung ergangen. Nach dem Versäumnisurteil (Urteil vom 14. September 2022, Az.: 7 O 334/22) muss Facebook 1.000 Euro Schadenersatz an einen Betroffenen des Datenlecks zahlen. Die Summe resultiert nur daraus, dass der dortige Kläger nicht mehr in seinem Klageantrag von Facebook gefordert hat. Bei einem entsprechend höheren Antrag wäre das Versäumnisurteil auch deutlich höher ausgefallen. „Unsere Kanzlei ist der Auffassung, dass die unterlassene Benachrichtigung der Betroffenen eine Pflichtverletzung gegenüber den Verbrauchern darstellt, welche Schadensersatzansprüche, und zwar in Höhe von bis zu 5.000 Euro, nach sich zieht. Damit wird die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile rasant zunehmen“, ist sich Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung sicher. Er rät deshalb dazu, beim Facebook-Datenleck den Schadensersatzanspruch nach DSGVO schnellstmöglich prüfen zu lassen und bei Erfolgsaussicht den Weg vor Gericht zu gehen.