Mobbing ist ein Begriff, der verwendet wird, um systematische und wiederholte Schikanen oder Angriffe gegen eine Person oder eine Gruppe zu beschreiben. Typischerweise handelt es sich um ein aggressives und oft absichtliches Verhalten, das darauf abzielt, eine Person oder eine Gruppe zu demütigen, zu belästigen oder auszuschließen. Mobbing kann verbal oder körperlich sein und sich auf verschiedene Aspekte wie Aussehen, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Nationalität oder sozialen Status beziehen.
Mobbing kann in verschiedenen Kontexten stattfinden, einschließlich in der Schule, am Arbeitsplatz oder in der Online-Welt. Mobbing kann schwerwiegende Folgen für das Opfer haben, z. B. psychische und physische Gesundheitsprobleme, soziale Isolation und Verlust des Arbeitsplatzes.
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Mobbing in 2024: Was droht bei Mobbing am Arbeitsplatz? erhalten
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Wann liegt Mobbing am Arbeitsplatz vor?
Mobbing am Arbeitsplatz kann viele Formen annehmen und unterschiedliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben. Beispiele sind Demütigungen durch Kollegen, Verbreitung von Lügen, Ausgrenzung aus dem Team, rassistische Äußerungen, aber auch sexuelle Belästigung und vieles mehr. Immer aber ist das Opfer entweder hierarchisch oder zahlenmäßig unterlegen und hat keine Möglichkeit, sich gegen die Mobber zu wehren, d.h. es ist der Situation dauerhaft ausgeliefert. Die Diskriminierung am Arbeitsplatz geht nicht immer von Gleichgestellten aus. Auch Mobbing durch Vorgesetzte (Bossing, Mobbing am Arbeitsplatz durch den Chef) oder durch hierarchisch untergeordnete Mitarbeiter ist eine verbreitete Form der Arglistigkeit.
Wie kann man Diskriminierung am Arbeitsplatz erkennen?
Mobbing ist stets ein gezielter Angriff auf:
… eine Person und ihr soziales Ansehen:
dazu gehört auch, Gerüchte über die Person zu verbreiten, sie vor anderen Mitarbeitern zu demütigen oder lächerlich zu machen. Auch das Ausnutzen von Schwächen oder das Bloßstellen einer Person durch Mitarbeiter ist eine Diskriminierung. Auch sexuelle Anspielungen oder Annäherungsversuche können dazu gehören. Selbst Kritik am Privatleben kann vorkommen.
… die sozialen Beziehungen und die Kommunikation:
Kontaktverweigerung, Ausschluss von Gesprächen oder ständige Unterbrechungen sind Anzeichen für Mobbing. Dazu gehören auch lautes Anschreien oder das Auflaufenlassen durch unvollständige Anweisungen. Auch herablassende Gestik und Mimik gehören dazu.
… die Qualität der Arbeit:
Wenn die Leistung einer Person unterbewertet wird oder ihr Verantwortung entzogen wird, vielleicht auch wichtige Informationen vorenthalten werden, dann ist das auch Mobbing. Ebenso die Zuweisung sinnloser und beleidigender Aufgaben.
… auf die Gesundheit:
Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zu gesundheitsschädlicher Arbeit gezwungen wird, wenn sie oder er absichtlich unter Stress gesetzt wird oder gar körperliche Gewalt angedroht wird, spätestens dann sollten Sie sie oder ihn ansprechen und Hilfe anbieten.
Ist Mobbing widerrechtlich?
Mobbing wird vom Gesetzgeber nicht durch ein gesondertes Gesetz geregelt, was den Umgang mit der Arglistigkeit von Kollegen zu einer komplexen Angelegenheit macht. Es gibt einen fließenden Übergang von einem belästigenden Arbeitsumfeld zu Mobbing bzw. rechtswidrigem Verhalten. Grundsätzlich gilt, dass ein rechtswidriges Verhalten über einen längeren Zeitraum, d.h. länger als einige Tage oder Wochen, andauern muss, um als „Diskriminierung“ eingestuft zu werden. Typische Mobbingdelikte sind Beleidigung, sexuelle Belästigung und Urkundenfälschung.
Wie kann ich beweisen, dass ich gemobbt werde?
Wenn Sie Opfer von Mobbing sind, sollten Sie unbedingt ein Tagebuch führen, in dem Sie Datum, Uhrzeit und konkrete Erinnerungen an die Vorfälle notieren. Machen Sie gegebenenfalls Fotos oder Filme oder zumindest Tonaufnahmen. Dies darf aber nur anlassbezogen geschehen. Das heißt, es darf nicht ständig eine Tonaufnahme laufen. Wenn sie aber gerade gemobbt werden, ist das erlaubt. Sichern Sie diese Beweise und legen Sie sie einem Anwalt vor.
Was bedeutet Mobbing für den Arbeitgeber?
Der Gesetzgeber hat eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers definiert. Nach § 241 BGB muss der Arbeitgeber eingreifen, wenn das Persönlichkeitsrecht oder die Gesundheit des von Mobbing betroffenen Arbeitnehmers gefährdet ist, um dessen Interessen zu schützen. Zwar müssen die Maßnahmen für den Arbeitgeber zumutbar sein, d.h. sie dürfen den Betriebsablauf nicht übermäßig beeinträchtigen, dennoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei Diskriminierung aktiv zu werden. So kann er beispielsweise Abmahnungen gegen den oder die Mobber aussprechen.
Arbeitgeber können von Betroffenen durchaus auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz verklagt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er durch die Arglistigkeit der Kollegen einen Schaden erlitten hat. Dazu muss nachgewiesen werden, dass die Handlungen von bestimmten Personen begangen wurden, rechtswidrig sind und einen konkreten Schaden verursacht haben.
Außerdem muss ein Verschulden des Arbeitgebers, d.h. eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht, nachgewiesen werden. Die hierfür erforderliche Dokumentation ist daher äußerst schwierig und mit einem hohen Aufwand verbunden. Die Erfolgsaussichten einer solchen Klage sind daher in der Regel gering, hängen aber vom Einzelfall ab. Gegebenenfalls sollte man sich an eine Mobbingberatungsstelle wenden.
Ist Mobbing am Arbeitsplatz strafbar?
Ja, Diskriminierungen am Arbeitsplatz sind strafbar. Sie sollten dann sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten, der sich der Sache annimmt. Er kann auf jeden Fall besser vermitteln als Sie selbst.
Wie kann man gegen Mobbing am Arbeitsplatz vorgehen?
1. Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen treffen
Betroffene können analog § 12 Abs. 3 AGG von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass dieser die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung des Mobbings ergreift, wie z.B. Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des Mobbenden.
Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch des Betroffenen gegen den Arbeitgeber auf Vornahme einer bestimmten Maßnahme. Der Betroffene hat jedoch einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ermessensausübung durch den Arbeitgeber. Wenn bei objektiver Betrachtung eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung nur zu einer bestimmten Maßnahme führen kann, besteht ein Anspruch auf deren Durchführung.
Dies kann bis zur Entlassung des Belästigers gehen, z.B. im Falle des dringenden Verdachts der sexuellen Nötigung einer Betroffenen.
2. Anspruch auf Schadensersatz
Ergreift der Arbeitgeber nachweislich keine oder unzureichende Maßnahmen gegen Mobbing, kann ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und/oder Organisationsverschulden bestehen. Dies können z.B. Arztkosten, Bewerbungskosten oder Verdienstausfall durch Verlust des Arbeitsplatzes sein. Ein Schadensersatz kann auch in der Differenz zwischen Krankengeld und
Bruttolohn bestehen, da das Krankengeld niedriger ist.
Ein solcher Schadensersatzanspruch kann auch gegen den Mobber bestehen, sofern er die Tat vorsätzlich begangen hat und zumindest fahrlässig damit rechnen musste, dass sein Mobbing-Verhalten den entsprechenden Schaden verursachen kann.
Anspruchsgrundlage sind die §§ 241 Abs. 2, 278, 280 BGB.
Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowohl gegen den Arbeitgeber als auch gegen den Mobber bestehen.
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes ergibt sich die Anspruchsgrundlage aus § 253 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 280 Abs.1, 278 BGB.
Der Arbeitgeber haftet demnach nicht nur für eigenes Mobbing, sondern auch für Mobbing durch Mitarbeiter, wenn er dieses kennt und nicht unterbindet oder seine Betriebs- und Arbeitsstrukturen nicht so gestaltet, dass Mobbing möglichst vermieden wird.
3. Strafanzeige und Strafantrag
In vielen Fällen werden Handlungen der Diskriminierung auch gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Zu denken ist hier an Beleidigungsdelikte (§§ 185 ff. StGB), Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB), insbesondere aber auch an Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie sie in den §§ 177, 178 StGB geregelt sind.
Auch dies will gut überlegt sein. Betroffene müssen mit Gegenanzeigen wegen übler Nachrede, Verleumdung oder falscher Verdächtigung rechnen. Dennoch kann dies in vielen Fällen empfehlenswert sein, um einen Mobber in die Schranken zu weisen.
4. Eigenkündigung
Dies wird von den Betroffenen oft als letzter Ausweg gesehen.
Die Eigenkündigung kann durchaus ein geeignetes Mittel sein, um einer unerträglichen Situation zu entkommen. Aber auch die Selbstkündigung will gut überlegt sein.
Insbesondere ist zu bedenken, dass im Falle einer anschließenden Arbeitslosigkeit eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt droht.
Auch wenn der Betroffene keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen wollen, empfiehlt es sich, die einzelnen Vorfälle der Diskriminierung genau zu dokumentieren, Beweise zu sammeln, um gegenüber dem zuständigen Arbeitsamt von Anfang an die Gründe darzulegen, die zur Kündigung geführt haben.
Dazu gehört auch der Hinweis, dass es sich um wichtige Gründe handelt, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Weiterführende Links zu Mobbing am Arbeitsplatz
Quelle:
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