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Rechtsnews 30.04.2022 Alex Clodo

VG Mainz: Einbürgerung in Deutschland

Das Thema zur Einbürgerung in Deutschland erlangt aufgrund der Ukraine-Krise wieder größte Aufmerksamkeit. Viele Menschen flüchten aus den Kriegsgebieten um ihr Leben im Frieden fortzusetzen. Der Beitrag gibt Aufschluss darüber, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um in Deutschland eingebürgert werden zu können. Unter anderem wird vorausgesetzt, dass seine Identität und Staatsbürgerschaft geklärt sind. Dabei können sich Belege bei einem Fehlen von amtlichen Dokumenten im Einzelfall auch aus den Erklärungen und Identitätsunterlagen von Familienangehörigen im Ausland ergeben. Diese Voraussetzungen hatte das Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden.

Somalischer Staatsbürger will deutsche Staatsangehörigkeit

Im vorliegenden Fall wollte ein somalischer Staatsbürger die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2011 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde im Rahmen eines Asylverfahrens als Flüchtling anerkannt und daraufhin wurde ihm später die Niederlassungserlaubnis erteilt. 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Dazu legte der Kläger einen von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pass und weitere Unterlagen vor, die u.a. seine Geburt in Somalia und seine somalische Staatsangehörigkeit bestätigen sollen.

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VG Mainz: Einbürgerung in Deutschland erhalten

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Daraufhin lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag mit der Begründung ab, dass es an einer zweifelsfreien Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers fehle. Es gäbe keine verlässlichen Auskünfte über seine somalische Staatsangehörigkeit und auch die Botschaft habe eine Prüfung der Herkunft des Klägers im Heimatland ersichtlich nicht vorgenommen.

Daraufhin wandte sich der Kläger gegen die Ablehnung mit einem Widerspruch. Der Beklagte reichte daher eine notarielle Erklärung seines Bruders ein, der als früherer Asylsuchender somalischer Herkunft nunmehr die US-amerikanische Staatsbürgerschaft besitze, sowie eine Kopie dessen amerikanischen Passes. Zudem wurden Kopien eines im Jahr 1973 in Mogadischu ausgestellten Identitätsdokuments beigefügt. Weiterhin legte er auch seinen schwedischen Pass vor, bei der er noch eine Erklärung seines Onkels mütterlicherseits beifügte, wonach dieser schwedischer Staatsangehöriger sei und ursprünglich aus Somalia stamme.

Zurückweisung des Widerspruchs

Im Ergebnis wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht, das mit seinem Urteil die Beklagte verpflichtete, den Kläger in den deutschen Staat einzubürgern. Wie aber entschied das Gericht im vorliegenden Fall?

Nach Ansicht des Gerichts besteht ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung, weil neben den sonstigen Voraussetzungen hierfür nach Überzeugung des Gerichts auch von einer Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit seiner Person auszugehen sei. Daher könne sich der Kläger zwar nicht auf seinen von der Botschaft im Jahr 2021 ausgestellten – und an sich primär maßgeblichen – Pass berufen. In der Bundesrepublik werden somalische Pässe, die nach dem Januar 1991 ausgestellt wurden, nicht anerkannt. Es bestehe keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Somalia zu erlangen. Daher befinde sich der Kläger lediglich im Besitz nicht anerkennungsfähiger Dokumente und somit in einer unverschuldeten Beweisnot. 

Zudem ist das Gericht der Ansicht, dass in dieser Situation auch sonstige Beweismittel, wie die Befragung oder die Erklärung von Zeugen zur Klärung der Identität herangezogen werden können. Die vorgelegten Erklärungen und Dokumente des Bruders und Onkels bestätigen zum einen ein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kläger und zum anderen die Identität des Klägers, unter der er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ununterbrochen aufgetreten sei. Dadurch sei davon auszugehen, dass in den Einbürgerungsverfahren der Verwandten in Drittstaaten der Nachweis ihrer Identität ebenfalls Voraussetzung gewesen sei. Es dürfte insoweit das aus der Zeit vor 1991 stammende somalische Identitätsdokument des Onkels als Beleg gedient haben. Es ergebe sich unter Heranziehung der Asyl- und Ausländerakte ein stimmiges Gesamtbild von der Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers, so dass es einer persönlichen Anhörung der Verwandten nicht bedurft habe.

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Quelle:

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 25.03.2022 – 4 K 476/21.MZ

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