Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 22.01.2023 Alex Clodo

Ukrainische Flüchtlinge 2023 – Probleme bei einer Beschäftigung?

Ukrainische Flüchtlinge. In Europa herrscht seit knapp acht Wochen Krieg. Kaum vorstellbar, trotzdem bittere Realität. Die “Friedensverhandlungen” stocken und bringen kaum Fortschritte. Durch den Krieg flüchten viele Ukrainer nun Richtung West Europa. Die Flüchtlingsaufnahmestellen in Polen geben ihr Bestes und versuchen Herr der Lage zu werden.

Viele Flüchtlinge werden dann nach Deutschland gebracht. In Sicherheit und Frieden versuchen dann Viele ein neues Leben aufzubauen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie schwer oder einfach es ist, Geflüchteten aus der Ukraine zu helfen und ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

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Arbeitsrechtliche Aspekte

Welche arbeitsrechtlichen Aspekte müssen beachtet werden? Wahrscheinlich ist jedem von uns bewusst, dass täglich mehr ukrainische Flüchtlinge nach Deutschland kommen. Dabei erhoffen wir uns, dass diejenigen, die arbeiten können und wollen, einen schnellen und unbürokratischen Zugang zum Arbeitsmarkt finden werden. Es stellt sich aber die Frage, welches die wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen sind, die die Arbeitgeber berücksichtigen und wissen müssen?

Arbeiten mit Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland?

Zunächst ist fraglich, ob die Geflüchteten mit einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz in Deutschland arbeiten können? Kurz gesagt: Ja, das geht. Dabei müssen Sie jedoch Folgendes beachten. Zuvor muss von der Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird die Ausländerbehörde, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenhaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist.

Für Sie bedeutet das, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist. Schon bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sog. Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Zudem wird die Ausländerbehörde auch in die Fiktionsbescheinigung “Erwerbstätigkeit” erlaubt eintragen.

Sicherstellung der Einreise und dem vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt

Weiterhin stellt sich die Frage, ob eine Einreise und ein vorübergehender rechtmäßiger Aufenthalt sichergestellt sind. Das Innenministerium hat eine Rechtsverordnung erlassen, mit der aus der Ukraine Vertriebene im Bundesgebiet vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden. Diese Regelung ist am 09.03.2022 in Kraft getreten und ist rückwirkend zum 24.02.2022 anwendbar. Zudem ist diese bis zum 23.05.2022 befristet. Diese kann aber auch noch verlängert werden. In diesem Zeitraum muss nach derzeitigem Stand eine Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung eines Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG erfolgen.

Können Geflüchtete direkt beschäftigt werden?

Geflüchtete aus der Ukraine können direkt beschäftigt werden. Dafür brauchen sie lediglich eine Aufenthaltserlaubnis gem. §24 Abs. 1 AufenthG, welche mit dem Eintrag “Erwerbstätigkeit erlaubt” versehen ist. Auch mit der sog. Fiktionsbeschäftigung, die die Zeit bis zur Erstellung des eigentlichen Aufenthaltstitels überbrückt ist, ist schon eine Arbeitserlaubnis erteilt. In diesem Fall können die Geflüchteten in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen oder eine Ausbildung ihrer Wahl beginnen.

Auswirkungen auf das Sozial- und Steuerrecht

Welche Auswirkungen haben die Beschäftigungen aber auf das Sozial- und Steuerrecht? Weiterhin stellt sich die Frage, ob Geflüchtete aus der Ukraine automatisch eine Steueridentifikationsnummer erhalten.

Der aktuelle Stand vom 14.04.2022 ist, dass die Steueridentifikationsnummer mit der Meldung bei der zuständigen Gemeinde verknüpft ist. Übersetzt heißt das, dass mit der Meldung einer Wohnsitznahme in Deutschland automatisch eine Steueridentifikationsnummer erteilt wird. Es bleibt ansonsten erst die beschränkte Steuerpflicht mit der Weiterleitung an das zuständige Finanzamt bestehen, welches dann eine Identifikationsnummer erteilt.

Was gilt aber bei der Sozialversicherung? Die Geflüchteten aus der Ukraine sind als normale Arbeitnehmer zu behandeln und es sind die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen anzuwenden.

Fazit – Einfacher als man denkt?

Bevor wir zu einer Checkliste kommen, hier noch ein kleines Fazit. Insgesamt betrachtet ist es also nicht so kompliziert, wie ursprünglich erwartet. Allen Geflüchteten steht die Tür offen, halbwegs unbürokratisch ein neues Leben in Frieden zu beginnen. Hoffen wir, dass diese schrecklichen Zeiten bald ein Ende nehmen werden.

Checkliste

Hier erfahren Sie, wie eine Personalabteilung in rechtlicher Hinsicht vorzugehen hat:

Schritt 1: Der potenzielle Arbeitgeber muss wie immer prüfen, wenn es sich bei einzustellenden Personen um Staatsangehörige eines Drittstaats – also kein EU-Staat – handelt, ob diese über die Erlaubnis verfügen, in Deutschland zu arbeiten.

Schritt 2: In Schritt 2 ergibt sich das auch in Bezug auf Geflüchtete aus der Ukraine aus den zu diesem Zweck vorzulegenden Aufenthaltsdokumenten bzw. dem Aufenthaltstitel. Aus diesen Dokumenten muss hervorgehen, ob die Tätigkeit insgesamt oder zumindest die Beschäftigung erlaubt ist. Sollte dies der Fall sein, so ist die Beschäftigung aufenthaltsrechtlich zulässig.

Schritt 3: Wichtig für Sie zu wissen ist, das ohne Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung im Regelfall auch unzulässig ist. Eine Einreise kann auch ohne Visum erfolgen aufgrund der Visafreiheit. Zudem gibt es für ukrainische Flüchtlinge vereinfachte Aufenthaltsregelungen und andere Geflüchtete in Deutschland. In den meisten Fällen berechtigt dies aber nicht allein zur Beschäftigung. Zudem haben Geflüchtete aus der Ukraine einen Anspruch auf spezielle Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG.

Schritt 4: Zudem können auch Personen, die sich im Asylverfahren befinden, unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden. Der potentielle Arbeitgeber muss die Erlaubnis der Beschäftigung anhand der vorliegenden Aufenthaltsdokumente überprüfen.

Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigung während der verpflichtenden Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung nicht zulässig ist. Weiterhin kann die Ausländerbehörde frühestens nach drei Monaten die Beschäftigung erlauben. Zudem muss in den meisten Fällen die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Zu guter Letzt erhalten die anerkannten Asylberechtigten nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel, der zur Beschäftigung berechtigt.

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Quellen:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitskraefte/gefluechtete-beschaeftigen

https://www.haufe.de/personal/entgelt/beschaeftigung-von-gefluechteten-aus-der-ukraine_78_564528.html

https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/checkliste-fuer-die-beschaeftigung-von-gefluechteten-aus-der-ukraine/

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