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Rechtsnews 10.08.2014 Christian Schebitz

Widerspricht Erholungsbeihilfe Gleichbehandlungsgrundsatz?

Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit dem Thema „Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder“ befassen. Steht diese auch anderen Arbeitnehmern zu? Oder gilt die Regelung wirklich nur für Gewerkschaftsmitglieder? Wenn das so ist, wäre das überhaupt zulässig? All diese Fragen standen im Raum.

Kläger berufen sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Arbeitsrechts

Mehrere Kläger haben von ihrem Arbeitgeber gefordert, dass dieser ihnen eine sogenannte Erholungsbeihilfe zahlt.  Allerdings waren sie keine IG Metall Mitglieder. IG Metall hat für ihre Mitglieder beim Arbeitgeber eine Zustimmung eingeholt, dass diese bessergestellt sind. Um das zu erfüllen, gewährte der Arbeitgeber den Gewerkschafts-Mitgliedern die besagten Erholungsbeihilfen. Auf die Kläger trifft all das aber nicht zu, da sie keine Gewerkschaftsmitglieder sind. Sie argumentierten allerdings, dass hier der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz berücksichtigt werden müsste. Ist das so? Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden.

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Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Klage abzuweisen ist. Als Erklärung führte es an, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hier keine Anwendung findet. Die Vereinbarung, in deren Rahmen die Erholungsbeihilfe geregelt wurde, gehörte zu einem „‘Sanierungspaket‘ der Tarifvertragsparteien“. Liegen solche Vereinbarungen vor, findet der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2014, Az.: 4 AZR 120/13

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