Das Bundesverwaltungsgericht hat die Altersgrenze von 40 Jahren für die Lehrer-Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen als rechtmäßig erklärt – und das obwohl diese eigentlich einem verfassungsrechtlichen Grundsatz widerspricht.
Klage angestellter Lehrer wegen Altersgrenze bei Verbeamtung
Mehrere in NRW angestellte Lehrer erhoben Klage gegen diese Altersgrenze. Die Grenze hat früher bei 35 Jahren gelegen. 2009 aber hat die Landesregierung in NRW die Grenze auf 40 Jahre gesetzt. Dabei hat sie aber bereits Ausnahmen mit eingeplant. Lehrermangel, Härtefälle, Betreuung von Familienangehörigen oder Vorliegen einer öffentlichen Dienstpflicht können solche Ausnahmen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Grenze gegen Verfassungs- oder Europarecht verstößt.
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Lehrer-Verbeamtung in NRW: Altersgrenze rechtmäßig? erhalten
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BVerwG: Verhältnis Dienstzeit – Ruhestand soll angemessen sein
Das Bundesverwaltungsgericht erläuterte, dass öffentliche Ämter eigentlich nur nach folgenden Kriterien zu besetzen sind: “nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung”, laut Pressemitteilung des BVerwG. Eine beamtenrechtliche Einstellungsaltersgrenze sei daher eigentlich eine Ungleichbehandlung.
Trotzdem sei die 40-Jahresgrenze aber legitim und zwar aus folgendem Grund: Beamte haben ein Recht auf Versorgung im Ruhestand – auf Lebenszeit. Zwischen Dienstzeit und dem tatsächlichen Ruhestand soll “ein angemessenes zeitliches Verhältnis” bestehen. Die vorgesehen Ausnahmen seien zudem entscheidend. Eine Ausgleichsmöglichkeit gibt es dadurch.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012, Az.: BVerwG 2 C 76.10; BVerwG 2 C 79.10; BVerwG 2 C 2.11
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