BILD und BILD online starteten im vergangenen Oktober eine Aktion gegen Hasskommentare. Im Rahmen des sogenannten „Pranger der Schande“ veröffentlichten sie flüchtlingsfeindliche Facebook-Kommentare. Nachdem das Landgericht (LG) München I diese Vorgehensweise als zulässig einstufte, musste das Oberlandesgericht (OLG) München nun erneut über die Rechtmäßigkeit des Beitrags entscheiden.
Um sich medienwirksam an der Debatte über Hasskommentare zum Flüchtlingsgeschehen auf Facebook zu beteiligen, erschien im Herbst in der BILD eine Doppelseite, auf der mehr oder weniger offensichtlich fremdenfeindliche Facebook-Kommentare abgedruckt waren. Parallel dazu erschien auch ein Beitrag auf BILD online. BILD ließ es sich dabei nicht nehmen, die Posts mit Namen und Profilbild der Kommentatoren zu veröffentlichen. Gleichzeitig forderten die Autoren „Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!“
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Verletzt BILD mit seinem „Pranger der Schande“ das Persönlichkeitsrecht? erhalten
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Kommentatorin scheitert vor Gericht
Diese Form der Berichterstattung wurde zum damaligen Zeitpunkt als zulässig eingestuft, da die Kommentare für jeden Facebook-Nutzer sichtbar gewesen wären. Dadurch würde die Privat- und Intimsphäre sowie das Urheberrecht der Verfasser der Kommentare nicht berührt. Außerdem hätten die Medien ein Recht auf die Veröffentlichung, da ein aktueller Bezug zu einer gesellschaftlichen Debatte bestünde. Eine Kommentatorin, die gegen die Abbildung ihres Profilbilds vorgegangen war, scheiterte vor dem LG.
Das Oberlandesgericht bewertet den Fall jedoch anders und widersprach nun der Entscheidung des Landgerichts. In seiner Entscheidung stützt sich das OLG hauptsächlich auf das Persönlichkeitsrecht der Frau. Der zeitgeschichtliche Bezug zur Berichterstattung sei zwar gegeben, das Abdrucken des Fotos habe aber keinerlei Mehrwert für den Leser und hätte ebenso gut weggelassen bzw. verpixelt werden können. Somit verletzt die unverpixelte Darstellung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und stellt einen Eingriff in ihre Rechte dar.
Die Verteidigung der BILD strebt gegen das Urteil des OLG ein Hauptsacheverfahren an. Sie sieht in der Entscheidung einen Verstoß gegen das Presserecht.
Quelle: Urteil des OLG München vom 17.03.2016, Az. 29 U 368/16
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