Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nun entschieden, dass auch die Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsmöglichkeit zulässig ist.
Der Hintergrund der Entscheidung
Der Gesetzgeber gibt mit Paragraph 312a Abs. 4 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch vor, dass Anbieter von kostenpflichtigen Leistungen im Internet mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellen müssen. Oftmals ist dies die Sofortüberweisung der Sofort GmbH, diese tritt dabei als Vermittler auf. Bei dem automatisierten Vorgang werden sowohl PIN und TAN des Zahlenden übermittelt als auch Informationen über Kontostand und Kreditrahmen. Das LG Frankfurt bestätigte in erster Instanz die Klage eines Reisenden gegenüber der Deutschen Bahn und folgte dessen Ansicht, dass dieser Vorgang allein durch die Übermittlung der Daten an einen Dritten eine Missbrauchsgefahr darstelle und somit nicht zumutbar ist.
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OLG Frankfurt: Sofortüberweisung zumutbare Zahlungsart erhalten
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Die Berufung hat Erfolg
Das OLG Frankfurt verneinte nun diese Annahme und damit einen möglichen Verstoß gegen Paragraph 412a Abs. 4 Nr. 1 BGB. Eine Gefahr für die Sicherheit der Daten liegt aufgrund von ausreichenden Sicherungsmaßnahmen durch den Anbieter Sofort GmbH laut dem Oberlandesgericht nicht vor. Daher sei die Angebotene Zahlungsmöglichkeit in Form der Sofortüberweisung zumutbar. Auch das Argument, dass einige Banken die Weitergabe von PIN und TAN in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagen, macht das Anbieten der Sofortüberweisung nicht unzumutbar. Derlei Klauseln in den AGB der Banken seien unwirksam, da sie nicht mit dem geltenden Recht vereinbar sind.
Quellen:
OLG Frankfurt a. Main, Urteil v. 24.08.2016 – Az.: 11 U 123/15
http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-frankfurt-a-m-urteil-2-06-o-458-14-sofortueberweisung-einzige-zahlungsart-internet-kostenlos/
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