In diesem zugrunde liegenden Fall ging es um angestellte Lehrer des Landes Berlin und deren Vergütung. Sind angestellte Lehrer für Fachpraxis anders zu bezahlen als andere angestellte Lehrer?
Verweigerung übertariflicher Vergütung
Im Land Berlin ist es so, dass neu eingestellte Lehrer generell nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Daher zahlt das Land auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses allen angestellten Lehrern „übertariflich eine Vergütung der höchsten Erfahrungsstufe 5 des § 16 TV-L“. Das soll ein Anreiz dafür sein, im Bundesland zu bleiben und nicht ein anderes Bundesland und die dortige Verbeamtung vorzuziehen. Zu beachten ist aber: „Die Leistung wird allerdings nur an Lehrer erbracht, die die Voraussetzungen für eine rechtlich weiterhin mögliche Verbeamtung in Berlin erfüllen.“ Konkret ging es darum, dass einem Lehrer für Fachpraxis eine übertarifliche Vergütung verweigert wurde, weil für seine Tätigkeit laut Schullaufbahnverordnung kein Amt vorgesehen ist. Er klagte dagegen an. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste eine Entscheidung treffen.
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Keine Verpflichtung des Landes Berlin
Das LAG erklärte, dass das Land Berlin als Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Entscheidung frei ist. Das heißt, es kann entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung gewährt wird. Trotzdem ist aber auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz grundsätzlich gültig. Allerdings war es hier so, so das LAG, dass das Land Berlin davon ausgehen konnte, dass der Bedarf für Lehrer für Fachpraxis auch ohne eine Zulagengewährung gedeckt werden kann. Das trifft auf die anderen Lehrertätigkeiten, bei denen eine Verbeamtung grundsätzlich noch möglich wäre, nicht zu. Hier rechtfertigen also sachliche Umstände die Ungleichbehandlung des Klägers. „Das Land Berlin ist aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, einen angestellten Lehrer für Fachpraxis übertariflich in gleicher Weise zu vergüten wie andere angestellte Lehrer.“ Quelle:
- Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2013, Az.: 20 Sa 2514/11
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