Rechtsnews 26.05.2015 Christian R.

Vorbestrafter als Fahrlehrer

Darf eine Behörde die Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschule widerrufen, wenn hinsichtlich der Eignung der die Fahrschule betreibenden Personen erhebliche Zweifel bestehen? Diese Frage war kürzlich am Verwaltungsgericht Aachen zu klären. Es ging um eine Fahrschule im Kreis Heinsberg.

Im März hatte der Kreis Heinsberg die Erlaubnis zum Betrieb der Fahrschule widerrufen und dies mit der Unzuverlässigkeit der Geschäftsführerin begründet. Hintergrund der Entscheidung war die Tatsache, dass die Geschäftsführerin einem Mann erheblichen Einfluss auf den Betrieb der Fahrschule ermöglicht hatte, der in der Vergangenheit durch Betrug und gewerbsmäßige Urkundenfälschung aufgefallen war. Gegen den Widerruf der Erlaubnis legte die Geschäftsführerin der Fahrschule Klage ein.

Bis 2012 hatte der Mann selbst eine Fahrschule betrieben. 2010 war er wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt worden, nachdem ihm nachgewiesen werden konnte, dass er gestohlene Führerscheinformulare aus Italien mit den Bildern und Daten von deutschen Kunden versehen hatte. 2013 war er zudem in einem anderen Strafverfahren verurteilt worden, weil er Menschen, denen die Fahrerlaubnis entzogen worden war, gegen Geldzahlung versprochen hatte, sie durch die Beibringung gefälschter Unterlagen durch die MPU-Untersuchung zu schleusen.

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Verurteilter Straftäter als Fahrlehrer

Ebenjener mehrfach verurteilte Mann war nun Angestellter der fraglichen Fahrschule. Zwischen der Geschäftsführerin der Fahrschule und dem mehrfach vorbestraften Angestellten bestand ein Treuhandvertrag, der die Geschäftsführerin verpflichtete, die Fahrschule im Sinne des Mannes zu betreiben. Der Vertrag war geschlossen worden, weil der Mann der Frau das Startkapital für die Fahrschule zur Verfügung gestellt hatte.

Der Mann hatte seinerseits andere Fahrlehrer eingestellt, Fahrschüler eingeteilt und auch Zahlungen entgegengenommen, sodass nach außen hin der Eindruck entstand, der vorbestrafte Mann sei der Chef der Fahrschule.

Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen und der Vorbildfunktion, die einer Fahrschulinhaberin nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Aachen im Hinblick auf die Verkehrsvorschriften zukomme, sei der Entzug der Erlaubnis zum Betrieb der Fahrschule rechtmäßig, so die zuständigen Richter.

  • Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 29.04.2015 – 2 L 251/15 –

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