Geklagt hatte ein gewerblicher Arbeitnehmer, der seit 1988 als solcher bei einem Unternehmen beschäftigt ist. Er wollte den für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrag bei der Berechnung seiner Betriebsrente erstrebe.
Das Bundesarbeitsgericht erläuterte, dass für den Kläger eine bestimmte Regelung greift, die für Arbeitnehmer gilt, die vor dem Jahr 2000 ihre Mitarbeit aufgenommen haben. Demnach darf – abgesehen von einer sogenannten „Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze“ – die Betriebsrente „den Betrag nicht übersteigen“, „der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt“. Zudem ist hierbei zu beachten, dass die Angestellten-Grundbeiträge höher sind als die „Grundbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer“, handelt es sich um dieselbe Gruppe der Vergütung.
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Betriebsrente: Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte erhalten
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BarbG: Geringere Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer zulässig
Die Vorinstanzen hatten zu dieser Thematik unterschiedlich entschieden. Das Arbeitsgericht gab der Klage des Mannes statt wohingegen das Landesarbeitsgericht die Klage abwies. Deswegen ging der Mann in Revision vor dem Bundesarbeitsgericht, das aber dem Landesarbeitsgericht beipflichtete. Laut dessen Urteil, sei es nicht zu beanstanden, dass gewerbliche Arbeitehmer und Angestellte unterschiedlich behandelt werden, was ihre Grundbeiträge angeht. Gewerbliche Arbeitnehmer erhalten nämlich bestimmte Zuschläge sowie Zulagen, die Angestellte nicht oder in geringerem Umfang bekommen. Aus diesem Grund erhalten gewerbliche Arbeitnehmer ein höheres „pensionsfähiges Gehalt“. Daraus folgt wiederum, dass sie eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte ihrer Vergütungsgruppe beanspruchen können. Das Bundesarbeitsgericht kam daher zu dem Schluss, dass es zulässig ist, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 2014, Az.: 3 AZR 757/12
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