Es muss drin sein, was draufsteht. So entschied der Bundesgerichtshof im Streitfall um den Himbeer-Tee von Teekanne. Das Unternehmen warb für seinen Tee mit großen Himbeeren auf der Verpackung und das, obwohl er keine Himbeeren enthielt. Eine Irreführung der Verbraucher, wie der BGH nun urteilte.
Wann liegt eine Irreführung der Verbraucher vor?
Der Früchtetee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ ist auffällig mit Vanille und Himbeeren bebildert und enthält den Hinweis „nur natürliche Zutaten“ auf der Packung. Allerdings sind weder Himbeeren noch Vanille in den Beuteln zu finden. Der Marktführer Teekanne hat zwar alle Zutaten genau aufgeführt, allerdings erweckt die Verpackung einen anderen Eindruck und führt den Konsumenten somit in die Irre.
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Gesamteindruck der Verpackung ist entscheidend
Seit 2012 hat das Unternehmen seinen Früchtetee bereits aus dem Sortiment genommen. Grund für den Rechtsstreit war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband. Der Europäische Gerichtshof urteile bereits im Juni grundsätzlich zugunsten der Zentrale. Dieser Beurteilung folgte der BGH und sah in der Teeverpackung eine Irreführung des Verbrauchers. Teekanne hat bereits darauf reagiert und alle Verpackungen an die Konsumentenbedürfnisse nach Transparenz angepasst. Tees mit Aromastoffen enthalten nun eindeutige Hinweise wie etwa „aromatisierter Früchtetee mit Himbeer- und Vanillegeschmack“.
Hersteller müssen für korrekte Etikettierung sorgen
Verbraucherschützer warnen im Allgemeinen vor derart irreführenden Verpackungen. Es sind noch immer viele Produkte im Umlauf, die auf der Packung große Früchte abbilden, in der Realität allerdings keine enthalten. Die Hersteller müssen sich also um eine neue, korrekte Etikettierung kümmern oder aber die Zusammensetzung ihrer Tees ändern.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2015; AZ: I ZR 45/13
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