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Rechtsnews 10.11.2014 Christian Schebitz

Dürfen Optikerunternehmen mit Zweitbrille werben?

Eine Zweitbrille ist eine gute Sache. Geht die regelmäßig genutzte Brille einmal in die Brüche, verloren oder wird gestohlen, müssen sich Menschen, die stark auf die Sehhilfe angewiesen sind, am besten sofort behelfen können. Hat man dann gleich eine Zweitbrille zur Hand, ist das wirklich sehr praktisch. Das wissen auch Brillenfachgeschäfte. Es wird mittlerweile sogar beim Kauf einer Brille darauf hingewiesen, dass man sich doch auch gleichzeitig eine Zweitbrille zulegen sollte. Können Optiker die Zweitbrille aber auch zu Werbezwecken nutzen und Kunden anbieten, die Zweitbrille kostenlos zu bekommen, wenn sie die Erstbrille kaufen? Oder ist solch eine Werbemaßnahme vielmehr unzulässig? Der Bundesgerichtshof musste sich mit dieser Frage auseinandersetzen und ein Urteil fällen.

Darf Optiker mit Zweitbrillen-“Geschenk” werben?

Im konkreten Fall ging es um ein Optikerunternehmen, das eine Kette von mehreren Optikergeschäften hat. Dieses Unternehmen hatte sich eine Werbestrategie ausgedacht und entschieden, mit Premiumbrillengläsern inklusive Brillengestell zu werben und mittels Werbeflyern verkündet, dass eine Zweitbrille Teil dieses Angebotspakets sei, welche 89 Euro Wert ist, dem Kunden aber kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Gegen diese Werbemaßnahme wandte sich die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Diese bezog sich auf das Heilmittelwerberecht und führte vor Gericht an, dass sie annimmt, dass dagegen ein Verstoß vorliegt. Daher wollte die Zentrale eine Unterlassung dieser Werbung erreichen und forderte das. Aber ist es wirklich so, dass hier eine „unzulässige Ankündigung einer Zuwendung“ vorliegt, was das Warenpaket betrifft?

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Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof befand, dass die Werbung gegen das „Verbot von Zuwendungen in § 7 Abs. 1 S. 1 HWG*“ verstößt. Die Begründung ist, dass eben kein Warenpaket in dem Sinn angeboten wird, dass man zwei Brillen zu einem bestimmten Preis erwirbt. Vielmehr wird dem Kunden eine Zweitbrille beim Erwerb einer Erstbrille geschenkt. Der Verbraucher geht also davon aus, dass er ein Geschenk bekommt und es besteht die Möglichkeit, dass er sich eben darum für den Kauf einer Erstbrille bei eben diesem Unternehmen entscheidet. Stattdessen sollte die Beklagte aber eigentlich gesundheitliche Belange in den Vordergrund stellen, was Sehhilfen betrifft. Der Bundesgerichtshof sprach daher letztlich der klagenden Zentrale Recht zu.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2014, Az.: I ZR 26/13 

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