Rechtsnews 24.10.2015 Manuela Frank

Werbung für Eizellspende

Eine Familie gründen und
Kinder bekommen – für viele Paare gehört das zu ihren Lebenszielen. Doch nicht
immer ist das so einfach wie es sich anhört. Manchen Pärchen ist es aufgrund
von Unfruchtbarkeit oder wegen der Tatsache, dass es sich um ein homosexuelles
Pärchen handelt, nicht möglich, ohne Weiteres Kinder zu bekommen. Einige
greifen dann beispielsweise auf eine Samenspende zurück oder begeben sich im
Ausland auf die Suche nach einer geeigneten Eizellspenderin. Da die Eizellen
fremder Frauen auch zunehmend in Deutschland begehrt werden, sehen vor allem
ausländische Ärzte in der Republik einen profitablen Markt und preisen ihre
Dienste deshalb vermehrt an.

Vorbehandlungen von
Eizellspenderinnen und Empfängerinnen in Deutschland

So wurde ein Gynäkologe
aus Tschechien angeklagt, weil er auf einer Informationsveranstaltung im Hamburg
im Jahr 2008 darauf hinwies, dass die Eizellspende anders als in Deutschland
in Tschechien nicht verboten sei. Zudem erklärte er auf dieser Veranstaltung,
dass Gynäkologen, die in Deutschland eine Praxis betreiben, die Vorbehandlungen
von Eizellspenderinnen und Empfängerinnen, die für eine Übertragung notwendig
sind, durchführen. Das würde laut Kläger dazu führen, dass Frauen Ärzte in
Deutschland aufsuchen und bei diesen die spezifischen Vorbereitungshandlungen
durchführen lassen. Der beklagte Arzt trägt damit einen wesentlichen Teil dazu
bei, dass deutsche Ärzte sich nicht an das Verbot der Eizellenspende halten,
sondern wissentlich gegen das deutsche Embryonengesetz verstoßen.

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Warum darf keine Werbung für Eizellenspenden in Tschechien gemacht werden?

Mit der Klage wurde
gefordert, dass der Beklagte Werbung für die Eizellenspende in der Tschechischen
Republik mit gleichzeitigem Verweis auf die
Vorbehandlung in Deutschland unterlässt.
Diese Klage wurde jedoch vom Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht
verurteilte den Beklagten allerdings. Dagegen hat dieser Revision eingelegt.

Kein
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch

Der Bundesgerichtshof
ist dem Urteil der ersten Instanz gefolgt und hat den Antrag abgewiesen. Durch
das Verbot der Eizellspende soll allein das Kindeswohl gewahrt und die
seelische Entwicklung nicht gestört werden, falls das Kind später sowohl mit
der genetischen als auch mit der austragenden Mutter konfrontiert wird. Durch
dieses Verbot soll kein wettbewerbsrechtlicher Schutz gewährleistet werden.
Somit besteht also auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei der
Werbung für die Vorbereitung für eine Eizellspende in Deutschland.

  • Quelle: Pressemitteilung des
    Bundesgerichtshofs vom
    8. Oktober 2015; AZ: I ZR 225/13       

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