Rechtsnews 17.09.2013 Manuela Frank

Urteil zur Marke KNUT – DER EISBÄR

Knut- wer kennt den Namen des legendären Eisbären nicht? Im folgenden Fall geht es auch um ihn, denn das Gemeinschaftsmarkenamt hat „die Eintragung von KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke für das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd“ aufgrund der Verwechslungsgefahr mit der älteren deutschen Marke KNUD abgelehnt; und das zu Recht, wie der Europäische Gerichtshof nun urteilte.

Widerspruch gegen Markenanmeldung

Knut kam 2006 im Berliner Zoo zur Welt und machte ganz Deutschland und Umgebung auf sich aufmerksam. Im April 2007 kam es dann dazu, dass das britische Unternehmen Knut IP Management LTD das Wortzeichen KNUT – DER EISBÄR beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) für Schuhe, Bekleidung, Waren aus Pappe und Papier, Sportartikel, sportliche Aktivitäten und Kopfbedeckung anmeldete. Gegen diese Anmeldung legte der Zoo Widerspruch ein und führte an, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke KNUD provoziert würde. Für diese alte Marke hat der Zoo eine Lizenz und diese Marke sei für Spiele, Bücher, Puppen und Spielzeug eingetragen. Eine Verwechslungsgefahr besteht immer dann, wenn die Öffentlichkeit denken könnte, dass Produkte bzw. Dienstleistungen, für die die beiden Marken verwendet werden, dem gleichen Unternehmen bzw. wirtschaftlich verknüpften Unternehmen entspringen.

Tatsächliche Verwechslungsgefahr

Das Gemeinschaftsmarkenamt gab diesem Widerspruch statt, da im deutschsprachigen Raum tatsächlich eine Verwechslungsgefahr bestünde, aufgrund der ähnlichen Zeichen KNUT – DER EISBÄR und KNUD und zudem auch aufgrund der Identität bzw. der Ähnlichkeit der Produkte. Die Klage der Knut IP Management Ltd gegen das Urteil des Gemeinschaftsmarkenamts weist der Europäische Gerichtshof somit ab. Quelle:

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  • Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. September 2013; AZ: T-250/10

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