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Rechtsnews 28.05.2015 Christian Schebitz

Kostenübernahme für Duschkabinenrenovierung

§ 33 Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt Menschen, die im Vergleich zu anderen Personen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands außergewöhnliche finanzielle Belastungen zu stemmen haben, den Abzug dieser außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer. In welchem Umfang diese Abzugsfähigkeit auch für den behindertengerechten Umbau einer Dusche gelten kann, musste vor kurzem das Finanzgericht Baden-Württemberg klären.

Auslöser für das Verfahren war der Streit zwischen einer 1952 geborenen Frau und dem für die Frau zuständigen Finanzamt. Die Frau ist an Multipler Sklerose erkrankt, der Grad ihrer Behinderung beläuft sich auf 50%, im Mai 2012 musste die Frau aufgrund ihrer Behinderung ihren Arbeitsplatz aufgeben.

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2011 ließ die Frau die Dusche in der von ihr bewohnten Wohnung behindertengerecht umbauen, wofür sie am 31. Oktober 2011 eine Rechnung in Höhe von  5.736,05 € (Lohnanteil: 2.011,10 €) gestellt bekam. Die Dusche wurde so umgebaut, dass sie bodeneben mit dem Rollstuhl zu befahren ist, außerdem wurden die Armaturen ausgetauscht. Der Rest des Bades blieb unverändert.

Weil die Frau keine Pflegestufe hat, lehnte die Pflegekasse die Übernahme der Kosten ab. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 vom 24. Februar 2012 machte die Frau die vollen Kosten für den Duschkabinenumbau als Abzug geltend. Das Finanzamt ließ im Einkommensteuerbescheid jedoch lediglich einen Betrag von 301 € als Abzug zu, nämlich die Kosten für Duschelement und Unterbauelement. Zwar gewährte das Finanzamt im September 2012 nach einem Einspruch der Frau den Abzug von 496,96 €, den Abzug der vollen Kosten lehnte es jedoch weiterhin ab. Hiergegen erhob die Frau am 8. Oktober 2012 Klage.

Voller Steuerabzug für den Umbau einer Duschkabine?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied nun zugunsten der Klägerin. Es stellte fest, dass die Kosten der Duschkabinenumgestaltung aufgrund der Behinderung der Frau als außergewöhnliche Belastung zu bewerten seien. Die vom Finanzamt vorgenommene Aufteilung der Kosten des Umbaus in verschiedene Posten ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht praktikabel. Insbesondere seien nicht nur die Kosten für die unmittelbar der Dusche zuzurechnenden Elemente absetzbar, sondern auch Folgekosten, wie sie etwa durch den Einbau einer neuen Duschkabinenwand entstünden, da ohne selbige die ordnungsgemäße Benutzung der Dusche nicht möglich sei. 

  • Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2015 – 1 K 3301/12 – 

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