In welcher Höhe ein Kfz-Sachverständiger sein Honorar für die Erstellung eines Unfallgutachtens berechnen darf, war kürzlich die zentrale Frage in einem Fall, der vor dem Amtsgericht München verhandelt wurde. Ausgangspunkt des Rechtsstreits: ein Verkehrsunfall mit Blechschaden.
Im Oktober 2013 war es im hessischen Pfungstadt zu einer Verkehrsunfall unter Beteiligung zweier PKWs gekommen – eines Porsche 911, der einer Firma aus Griesheim gehörte, und eines VW Sharan. Der Fahrer des VW Sharan war für den Unfall verantwortlich, weil er dem Fahrer des Porsche 911 die Vorfahrt genommen hatte.
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Die Firma, der der Porschewagen gehörte, beauftragte ein Kfz-Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Unfallgutachtens und trat der Verrechnungsstelle des Sachverständigenbüros auch gleich die Forderungen gegen den Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung ab.
Für die Erstellung des Unfallgutachtens berechnete der mit der Sache betraute Sachverständige dann insgesamt 1.880,80 €, aufgeteilt in 1.700 € Grundhonorar und 180,80 € Nebenkosten. Die Versicherung des Unfallverursachers zahlte hiervon jedoch nur einen Teilbetrag, nämlich 1.771 €. Sie sah die durch den Sachverständigen berechneten Nebenkosten als zu hoch an und reduzierte ihre Zahlung daher um fast 110 €. Hiergegen wandte sich die Verrechnungsstelle des Kfz-Sachverständigenbüros mit einer Klage.
Amtsgericht München urteilt über Höhe von Gutachtennebenkosten
Das Amtsgericht München entschied in seinem Urteil zugunsten der Kfz-Versicherung der Unfallverursachers. Nach Ansicht des Gerichts stehen privat beauftragten Gutachtern keine substantiell höheren Nebenkostenzahlungen zu, als gerichtlich bestellten Gutachtern.
Die zuständige Richterin führte aus, dass der Gutachter bei seinen Nebenkosten teilweise ein Vielfaches dessen veranschlagt hatte, was ein gerichtlich bestellter Gutachter berechnen darf – er hatte beispielsweise 0,65 statt 0,30 € pro gefahrenem Kilometer berechnet und fast das Vierfache des sonst üblichen Betrages für Kopien von Seiten des Gutachtens.
Das Gericht kam bei seiner Berechnung zu dem Ergebnis, dass der Gutachter maximal 1.760 € in Rechnung hätte stellen dürfen. Da die Versicherung bereits 1.771 € überwiesen habe, bestünden somit keine Ansprüche der Verrechnungsstelle des Sachverständigen mehr.
- Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 28.08.2014 – 343 C 3510/14 –
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